Strafverfolgung im härter gewordenen Wettbewerb
Die Verfolgung der Wirtschaftskriminalität hat sich in den letzten Jahren spürbar intensiviert. Nicht zuletzt durch den steigenden Einfluss des EU-Rechts auf das nationale Strafrecht werden häufiger Manager und Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von großen Unternehmen, aber auch leitende Angestellte und Prokuristen mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. In einem härter gewordenen wirtschaftlichen Wettbewerb führen vermehrte strafrechtliche Regelungen bei vielen Verantwortlichen zu zusätzlicher Unsicherheit bezogen auf die Abgrenzung zwischen (noch) erlaubtem und verbotenem Verhalten.
Manchmal kann allein eine unbedachte Aussage gegenüber Strafverfolgungsbehörden empfindliche Konsequenzen haben: Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft und vieles mehr. Strafverfolgungsmaßnahmen sind auch für die Reputation eines Unternehmens schädlich. Besonders bei Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten gilt deshalb, dass die möglichst frühzeitige Konsultation eines Strafverteidigers bereits im Ermittlungsfahren schwerwiegende Folgen vermeiden, drohende Schäden abwehren oder zumindest wirksam begrenzen kann.
Differenzierte Unterteilungen des Wirtschaftsstrafrechts
Wirtschaftsstrafrecht ist eine außerordentlich komplexe Materie, bei der viele gesetzliche Regelungen zu beachten sind. Die einzelnen Bereiche des Strafrechts, die den Wirtschaftsdelikten zugeordnet werden, überschneiden sich teilweise. Ein Fall kann sowohl unter bilanz-, insolvenz- und steuerrechtlichen Aspekten zu bearbeiten sein. Ein kleiner Ausschnitt aus diesem strafrechtlichen Bereich zeigt, wie umfangreich das Gebiet insgesamt ist:
Bilanzstrafrecht
- Bankrott, § 283 StGB
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
- Unrichtige Darstellung, § 331 HGB
- Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
- Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB
Kapitalmarktstrafrecht
- Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder das Kreditwesengesetz
- Betrug, § 263 StGB, Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB, Untreue, § 266 StGB usw.
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
Wettbewerbsstrafrecht
- Straftaten nach § 16 ff. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das UWG gewährleistet die Sittlichkeit, Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs.
- Straftaten nach dem GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Das GWB bezweckt die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielseitigen Wettbewerbs, zum Beispiel durch Vermeidung von Preisabsprachen.
Arbeitsstrafrecht
- Delikte, die einen normspezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis selbst haben, beispielsweise Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB
- Delikte rund um „illegale Beschäftigung“ nach dem Schwarzarbeitergesetz (SchwarzArbG)
Ihre Anwälte im Wirtschaftsstrafrecht
Gerade beim Verdacht eines Wirtschaftsdelikts geht es in der Regel um sehr viel. Neben juristischen Fachkenntnissen sind auch wirtschaftliches Verständnis und nicht zuletzt Fingerspitzengefühl für das strategisch richtige Vorgehen gefragt. Wir von der Anwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München verfügen als Fachanwälte für Strafrecht über die notwendige Erfahrung und Routine, um auch in Wirtschaftsstrafsachen eine effektive Verteidigung zu gewährleisten. In komplexeren Fällen führt zum Teil kein Weg an einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit externen Beratern oder Kollegen vorbei, um eine ganzheitliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewährleisten. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie eine kompetente und erfolgsorientierte Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht suchen!