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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Vorwurf Steuerhinterziehung? Wir verteidigen Sie!

Sie werden beschuldigt, gegenüber Ihrem Finanzamt eine falsche Steuererklärung abgegeben zu haben? Eventuell haben Sie gar keine Erklärung abgegeben oder diese war verspätet, bzw. unvollständig. Oder fürchten Sie, dass Ihr Name auf einer sogenannten „Steuer-CD“ auftaucht? Wer sich zu Unrecht steuerliche Vorteile verschafft, kann sich der Steuerhinterziehung strafbar machen. Um die Vorwürfe komplett auszuräumen oder die Höhe einer denkbaren Strafe möglichst gering zu halten, ist es unabdingbar, sich schnellstmöglich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Polizei oder Steuerfahndung, wer ist zuständig?
  • Wann werde ich über ein Steuerstrafverfahren informiert?
  • Brauche ich neben meinem Steuerberater auch einen Verteidiger?
  • Wer unterstützt mich bei einer Steuerprüfung?
  • Soll ich gegen einen Steuerbescheid Rechtsmittel einlegen?
  • Welche Bedeutung hat die Selbstanzeige für ein Strafverfahren?
 

Sie benötigen kompetenten Rechtsbeistand rund um steuerstrafrechtliche Fragen? Wenden Sie sich an uns. Ob Privatier, Angestellter oder Unternehmer, wir unterstützen Sie im Spannungsfeld zwischen Steuerfestsetzungs- und Strafverfahren. Wie kooperieren mit Steuerberatern und Steueranwälten, um im Strafverfahren ein günstiges Ergebnis zu erzielen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch und erfahren Sie mehr!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das
Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht umfasst im weitesten Sinne alle Normen, die Sanktionen wegen Verstößen gegen deutsche Steuergesetze androhen. Die §§ 369 ff. AO enthalten zwar Regelungen über strafrechtliche Konsequenzen, allerdings handelt es sich um sogenannte offene Regelungen, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Aufgrund dieser Komplexität gibt es bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten spezielle Abteilungen für Wirtschaft- und Steuerstrafsachen, in denen Fachleute beschäftigt sind. Zunächst aber ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt bei Verdacht einer Steuerstraftat, sofern nicht gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl erlassen wurde. Folglich kann die gesellschaftliche Existenz des Beschuldigten auf dem Spiel stehen, insbesondere wenn es um hohe Beträge geht.

Im Steuerstrafrecht können vermeintlich unwichtige Einzelheiten den Ausschlag geben, ob das Gericht eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt, ob die Strafverfolgung eingestellt oder lediglich eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt wird. Gerade deshalb gilt es, Rechtsanwälte für Strafrecht vor der Entscheidung über eine mögliche Aussage gegenüber Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu konsultieren. Holen Sie den fachkundigen Rat einer Anwaltskanzlei für Strafrecht ein, die über besondere Kompetenzen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts verfügt.


Strafbefreiende Selbstanzeige? Nicht vorschnell handeln!

Im Steuerstrafrecht geht es oftmals um die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Deren Voraussetzungen sind durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (SchwarzGBekG) deutlich verschärft worden. Fehlerhafte und unvollständige Selbstanzeigen sind nicht wirksam und führen keinesfalls zu Straffreiheit.

Als erfahrene Anwälte in einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht geben wir jedem Betroffenen den Rat, sich vor einer Anzeige bei der Steuerbehörde im eigenen Interesse an einen Strafrechtsanwalt mit Erfahrung im Steuerstrafrecht zu wenden. Denn auch wenn aufgrund der kürzlichen Berichterstattung in den Medien die Selbstanzeige in Grundzügen nahezu jedermann bekannt ist, muss zuvor geklärt werden, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt tatbestandlich vorliegt und noch verfolgbar ist – so kann zum Beispiel bereits Verjährung eingetreten sein. Oft ist eine Selbstanzeige wirkungslos oder kontraproduktiv, wenn bereits ein Strafverfahren in Gang gesetzt wurde.


Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen

  • Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO)
    • „Einfache” vorsätzliche Steuerhinterziehung (Abs. 1)
      • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
    • Besonders schwerer Fall (Abs. 3)
      • Insbesondere bei hohen Beträgen
      • Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
  • Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO
    • Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben führt unter Umständen zur Straffreiheit
    • Bei bereits eingetretenen Steuernachteilen tritt ohne fristgemäße Rückzahlung keine Straflosigkeit ein (Abs. 3)
  • Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
    • Steuerhinterziehung, die fahrlässig begangen wurde
    • Kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ geahndet werden

Lassen Sie sich juristisch beraten, bevor Sie aussagen oder eine Selbstanzeige verfassen!

Wenden Sie sich an die Fachanwälte für Strafrecht Kränzlein, Adams & Eckstein, wenn Sie auf der Suche nach vertrauensvollen und kompetenten Strafverteidigern für Steuerstrafrecht in München sind. Bevor Sie gegenüber Steuer- oder Strafverfolgungsbehörden eine Aussage machen oder sich selbst anzeigen wollen, ist es ratsam, fachkundigen juristischen Rat einzuholen.

In komplexeren Fällen mag die fachübergreifende Zusammenarbeit mit steuerrechtlich tätigen Kollegen und Beratern empfehlenswert sein. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung – telefonisch, per E-Mail oder bei Bedarf auch über den Notruf-Button. Gerade im Steuerstrafrecht stehen Sie als Betroffener Ermittlungsbehörden gegenüber, die über viel Fachwissen verfügen.