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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Tatvorwurf Insolvenzverschleppung? Wir verteidigen Sie!

Sie haben es versäumt, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen? Ihnen wird vorgeworfen, die Buchführungsplicht verletzt oder einzelne Schuldner bzw. Gläubiger begünstigt zu haben? Das Insolvenzverfahren ist ein komplexes Thema, in dem man schnell – auch bei unverschuldeter wirtschaftlicher Krise – einen Straftatbestand erfüllt. Sollten Sie Beschuldigter eines Bankrottdelikts, einer Insolvenzverschleppung oder einer anderer Insolvenzstraftat sein, wenden Sie sich bitte jederzeit an die Kanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Bereich des Strafrechts helfen wir Ihnen kompetent weiter!

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Wie kann ich mich als Insolvenzschuldner überhaupt strafbar machen?
  • Insolvent durch Corona/Covid19: Hat das für mein Strafverfahren eine Bedeutung?
  • Ist das Strafverfahren für die Restschuldbefreiung relevant?
  • Kann ich nach einer Verurteilung noch als Geschäftsführer tätig sein?
  • Wie schnell muss ich einen Insolvenzantrag stellen?
  • Ab wann ist die Einschaltung eines Strafverteidigers sinnvoll?
  • Ist bei einem Fremdantrag noch ein Eigenantrag erforderlich?
 

Haben Sie Kenntnis von einem gegen Sie laufenden Verfahren wegen Insolvenzstraftaten? Dann sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt wenden, der Akteneinsicht beantragt und Sie in der Sache umfassend betreut. In einem persönlichen Erstgespräch klären wir, was wir für Sie tun können. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das Thema
Insolvenzstrafrecht

Schulden zu haben, ist in Deutschland nicht strafbar. Wird jedoch eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler des Unternehmens umgehend, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen, sofern sie sich nicht der Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO) strafbar machen wollen. Das Insolvenzstrafrecht beinhaltet verschiedene Straftatbestände, deren Verletzung bei einer Krise des Unternehmens zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen kann.

Die Insolvenzstraftaten im engeren Sinn, wie sie im 24. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) normiert sind, haben zunächst den Schutz der Vermögensinteressen der Gläubiger des sich in der Krise befindlichen Unternehmens im Blick, aber auch die Interessen der Arbeitnehmer des notleidenden Unternehmens (§ 283 a Nr. 2 StGB). Alle dort aufgeführten Insolvenztatbestände haben den Eintritt des Unternehmenszusammenbruchs zur Voraussetzung, also die Einstellung von Zahlungen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder die Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse.

Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Strafgesetzbuch kann beispielsweise dazu führen, dass in einem laufenden Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung gewährt wird. Wer ohne Strafverteidiger die Gefahr u. a. einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Kauf nimmt, riskiert seine Befugnis, zumindest zeitweise wieder als Geschäftsführer tätig zu werden.

 

Strafbares Zögern, unzulässiges Benachteiligen oder Verschaffen von Vorteilen

Die Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts sind komplex. Zu den bekanntesten Strafnormen gehört in diesem Zusammenhang die Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift, aus der sich hier die Strafbarkeit ergibt, gehört nicht zu den im Strafgesetzbuch geregelten Insolvenzstraftaten, sondern ist in der Insolvenzordnung, in § 15 a InsO, zu finden. Hiernach steht das Führungspersonal bei einer Krise der Gesellschaft in der Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft trifft die Pflicht allerdings auch jeden Gesellschafter einer GmbH oder jedes Mitglied des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Die Gefahr, sich hier durch Zögern strafbar zu machen, ist erheblich.

Als Fachanwälte für Strafrecht in München übernehmen wir Ihre Verteidigung bei einem Ermittlungsverfahren oder einer Anklage wegen Insolvenzverschleppung und anderen Insolvenzstraftaten. Als im Insolvenzstrafrecht tätige Strafverteidiger vertreten wir Sie auch u. a. in Verfahren wegen des Verdachts auf:

  • Insolvenzverschleppung, § 15 a Abs. 4, Abs. 5 InsO
  • Bankrott gemäß § 283 StGB
  • besonders schwerer Fall des Bankrotts gemäß § 283 a StGB
  • Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 b StGB
  • Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB
  • Schuldnerbegünstigung gemäß § 283 d StGB
 

Die Münchner Strafverteidiger helfen sofort

Im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, die juristische Personen und Gesellschaften betreffen, besteht die Gefahr, dass sich u. a. Vertreter von Vorstand, Geschäftsführung oder Aufsichtsrat strafbar machen. Sowohl die verspätete Antragstellung als auch die bevorzugte Behandlung bestimmter Gläubiger oder Schuldner vor oder während des Insolvenzverfahrens, oder die Vernachlässigung von kaufmännischen Pflichten, wie der Buchführung, kann einschneidende Folgen für den Betroffenen haben. Die Rechtsanwälte Kränzlein, Adams & Eckstein mit Kanzleisitz in München beraten kurzfristig, wenn Sie Betroffener eines Ermittlungsverfahrens sind. Wir sind für Sie jederzeit telefonisch oder per E-Mail erreichbar.