Notfall
Sie benötigen dringend rechtliche Beratung außerhalb unserer Bürozeiten? Hier finden Sie unserer Notruf-Nummern unter denen wir jederzeit erreichbar sind.
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Bestehen Sie auf ihre Rechte und rufen Sie als allererstes einen Anwalt an, bevor Sie überhaupt mit den Ermittlungsbehörden sprechen.
Machen Sie keine Aussage, sondern nehmen Sie ihr Recht zu Schweigen wahr, bis sie mit ihrem Strafverteidiger ein Vorgehen besprochen haben.
„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“
136 Absatz 1 Satz 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO)
Beim ersten Kontakt mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht fühlen sich viele Betroffene völlig überfordert. Der Grund kann unter anderem in einer überraschenden Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume durch die Ermittlungsbehörden liegen, als auch in einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenvernehmung. Besonders im Fall der Verhaftung durch die Polizei oder der Eröffnung eines Haftbefehls mit anschließender Untersuchungshaft ist die Lage des Betroffenen durch Hilflosigkeit und Verzweiflung geprägt. Gerade in derartigen Situationen ist die umgehende Kontaktaufnahme zu einem erfahrenen Strafverteidiger dringend zu empfehlen, um folgenschwere Fehleinschätzungen für das weitere Verfahren zu vermeiden.
„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“
136 Absatz 1 Satz 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO)
Beim ersten Kontakt mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht fühlen sich viele Betroffene völlig überfordert. Der Grund kann unter anderem in einer überraschenden Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume durch die Ermittlungsbehörden liegen, als auch in einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenvernehmung. Besonders im Fall der Verhaftung durch die Polizei oder der Eröffnung eines Haftbefehls mit anschließender Untersuchungshaft ist die Lage des Betroffenen durch Hilflosigkeit und Verzweiflung geprägt. Gerade in derartigen Situationen ist die umgehende Kontaktaufnahme zu einem erfahrenen Strafverteidiger dringend zu empfehlen, um folgenschwere Fehleinschätzungen für das weitere Verfahren zu vermeiden.
Gemeinsam mit Kompetenz und Durchsetzungskraft
Mit über 25 Jahren Erfahrung
kämpfen wir für Ihr Recht
Egal wie der Tatvorwurf lautet, bei Vorwürfen im Strafrecht geht es um viel. Als Mandant benötigen Sie einen hochmotivierten Strafverteidiger, der sich zu 100% für Sie & Ihren Fall einsetzt. Die Anwaltssozietät Kränzlein, Adams & Eckstein ist eine ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei in München mit über 25 Jahren Erfahrung. Direkt am Strafjustizzentrum gelegen, kämpfen wir für Sie engagiert um das bestmögliche Ergebnis und schöpfen dabei alle rechtlichen Möglichkeiten aus.
Sei es die Verteidigung vor dem Amtsgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landgericht oder bei Fragen des Haftaufschubs – die drei Münchner Strafverteidiger sind jederzeit für Sie da. Mit unseren Notfallnummern stehen wir Ihnen zudem auch außerhalb unserer Bürozeiten bei einer Verhaftung oder bei einer Durchsuchung zur Verfügung.