„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“
136 Absatz 1 Satz 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO)
Beim ersten Kontakt mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht fühlen sich viele Betroffene völlig überfordert.
Der Grund kann unter anderem in einer überraschenden Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume durch die Ermittlungsbehörden liegen, als auch in einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung oder Zeugenvernehmung. Besonders im Fall der Verhaftung durch die Polizei oder der Eröffnung eines Haftbefehls mit anschließender Untersuchungshaft ist die Lage des Betroffenen durch Hilflosigkeit und Verzweiflung geprägt.
Gerade in derartigen Situationen ist die umgehende Kontaktaufnahme zu einem erfahrenen Strafverteidiger dringend zu empfehlen, um folgenschwere Fehleinschätzungen für das weitere Verfahren zu vermeiden.
Für die Herstellung eines schnellen Kontaktes stehen wir Ihnen unter der Rufnummer der Kanzlei unter 089/30905850 oder auch mobil zur Verfügung:
Werner Kränzlein Fachanwalt für Strafrecht Mobil: 0172-4289090 mail@ra-kraenzlein.de |
Michael Adams Fachanwalt für Strafrecht Mobil: 0171-8343030 mail@ra-adams.de |
Alexander Eckstein Fachanwalt für Strafrecht Mobil: 0160-2820789 mail@ra-eckstein.de |