Straflos oder strafbar?
Die Rechtslage auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts ist zum Teil sehr kompliziert. So wird der Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln bestraft. Der bloße Mitkonsum von Betäubungsmitteln kann dagegen straflos sein, sofern ihm nicht ein eigener Besitz der Droge vorausgeht.
Dies zeigt, dass gerade im Betäubungsmittelstrafrecht der Beistand eines erfahrenen Strafrechtsanwalts immer notwendig ist. Für den Laien ist die sichere Beurteilung seiner Rechtsposition nicht möglich. Genaue Gesetzeskenntnisse und langjährige Erfahrung sind deshalb unerlässlich, um sich im Strafverfahren vorteilhaft zu verhalten.
Die wichtigsten Regelungen
Im Betäubungsmittelstrafrecht reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zur mehrjährigen Freiheitsstrafe. Entsprechend gibt es eine Vielzahl von Einzelfallregelungen. Einige wichtige Tatbestände sind hier auszugsweise aufgeführt:
§ 29 BtMG
- Abs. 1 Nr. 1: Unerlaubter Anbau, Handel, unerlaubte Herstellung usw. von Betäubungsmitteln
- Abs. 1 Nr. 3: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
- Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Gewerbsmäßiges Handeltreiben (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr)
§ 29 a BtMG (Mindeststrafe von einem Jahr)
- Abgabe an Minderjährige
- Besitz, Handeltreiben in nicht geringer Menge u. a.
§ 30a BtMG (Mindeststrafe von 5 Jahren)
- Bandenmäßiges Handeltreiben
- Bewaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge
§ 31 BtMG
- „Kronzeugenregelung” des Betäubungsmittelstrafrechts
- Strafmilderung oder Absehen von Strafe ist möglich, wenn der Täter andere Beteiligte einer Straftat nennt.
Zunächst keine Aussage ohne rechtsanwaltlichen Rat!
Gerade von Konsumenten hören wir oft, wie ungerecht das Verbot von Drogen ist, schließlich sei ja Alkoholkonsum auch erlaubt. Als Strafverteidiger beteiligen wir uns nicht an dieser Debatte. Rechtsphilosophische Diskussionen nützen Ihnen nichts, wenn Sie mit einem Strafverfahren konfrontiert sind. Wir müssen von der aktuellen Gesetzeslage ausgehen und wahren in diesem Rahmen die Rechte unserer Mandanten.
Unser gemeinsames Ziel ist es, Sie vor einer Verurteilung zu bewahren oder Ihr Strafverfahren zumindest zu einem möglichst glimpflichen Abschluss zu bringen. Überlegen Sie bitte gut, ob Sie ohne vorausgehende Beratung mit einem Strafverteidiger zur Sache aussagen wollen, wenn Sie von der Polizei zu einer Vernehmung aufgefordert werden. Vorschnelle Äußerungen können das weitere Strafverfahren unumkehrbar zu Ihrem Nachteil beeinflussen.
In dieser schwierigen Lage hilft Ihnen gerne die Anwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München! Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie den Notruf-Button in besonders dringenden Fällen! Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung als Rechtsanwälte für Strafrecht mit besonderem Fachwissen im Betäubungsmittelstrafrecht!