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Sie haben in einer Drogerie Kosmetika gestohlen, haben Kleidung oder Elektronikartikel aus einem Kaufhaus entwendet? Sind Sie in ein Privathaus, ein Bürogebäude oder ein Geschäft eingebrochen? Haben Sie gar einen schweren Diebstahl mit Waffen verübt? Diebstahlsdelikte sind die in Deutschland am zweithäufigst vorkommenden Straftatbestände. Vom einfachen Ladendiebstahl bis zu besonders schwerwiegenden Begehungsweisen, z.B. mit einer Waffe, ist die Bandbreite groß. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Verteidigung unserer Mandanten bei Diebstahlsdelikten übernehmen wir gerne auch Ihren Fall!
Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:
Ihnen wird der Vorwurf des Diebstahls gemacht? Zögern Sie nicht und wenden Sie sich direkt an uns! Als Ihre Rechtsanwälte erhalten wir Einblick in die Ermittlungsakte und können Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft kompetent verteidigen. Hier können Sie direkt Ihr Erstgespräch mit uns vereinbaren!
»Unser Service für Sie«
Diebstahl ist eines der „klassischen” Delikte und spielt auch in der Praxis der Strafverfolgung eine große Rolle. Diebstahlsdelikte machen um die 40 Prozent aller in der Kriminalstatistik erfassten Straftaten aus. Elemente des Diebstahls finden sich auch in anderen Straftatbeständen, zum Beispiel bei den Raubdelikten. Das häufige Vorkommen von Diebstählen korrespondiert mit einer hohen Zahl von Strafverfahren.
Die Gerichte verurteilen die Täter oft zu Geldstrafen, aber auch Freiheitsstrafen sind möglich. Das Gesetz sieht für besonders schwere Fälle des Diebstahls Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Nicht nur deshalb ist es wichtig, als Beschuldigter rechtzeitig den Rat eines Rechtsanwalts für Strafrecht einzuholen.
Gerade bei den Diebstahlsdelikten werden viele Verfahren schon vor einer Gerichtsverhandlung eingestellt. Auch aus Gründen der Arbeitsüberlastung werden dem Beschuldigten oft Einstellungen mit Auflagen angeboten, obwohl der Tatverdacht nicht über eine ausreichende Grundlage verfügt. Manchmal ist eine Wegnahme überhaupt nicht vollendet – was nur zu einer Versuchsstrafbarkeit führt. Oft ist beim Beschuldigten auch überhaupt keine Absicht vorhanden, sich den Gegenstand anzueignen – folglich liegt also keine Strafbarkeit vor. Manchmal sind die Auflagen unangemessen belastend – ein Strafrechtsanwalt kann auch hier tätig werden, um erheblich mildere Auflagen zu erreichen.
Auch bei Diebstahlsdelikten gilt: Je früher Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, desto besser! Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Die Inanspruchnahme dieses Rechts darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Bedenken Sie bitte, dass Sie als Laie ohne den fachkundigen Beistand durch einen Anwalt für Strafrecht allein einem mächtigen Apparat gegenüberstehen, der immer über einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung verfügt.
Holen Sie sich auch anwaltlichen Rat ein, wenn die Staatsanwaltschaft Ihnen eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen gemäß § 153a StPO anbietet. Denn Grundlage einer Einstellung mit Auflagen ist ein hinreichender Tatverdacht. Wenn eine Straftat nicht vorliegt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Verfahren folgenlos eingestellt wird. Wenden Sie sich deshalb an die Rechtsanwälte Kränzlein, Adams & Eckstein, Ihre Anwaltskanzlei für Strafrecht in München! Wir setzen uns für Sie ein.
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