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Diebstahlsdelikte

Tatvorwurf Diebstahl?
Wir verteidigen Sie!

Sie haben in einer Drogerie Kosmetika gestohlen, haben Kleidung oder Elektronikartikel aus einem Kaufhaus entwendet? Sind Sie in ein Privathaus, ein Bürogebäude oder ein Geschäft eingebrochen? Haben Sie gar einen schweren Diebstahl mit Waffen verübt? Diebstahlsdelikte sind die in Deutschland am zweithäufigst vorkommenden Straftatbestände. Vom einfachen Ladendiebstahl bis zu besonders schwerwiegenden Begehungsweisen, z.B. mit einer Waffe, ist die Bandbreite groß. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Verteidigung unserer Mandanten bei Diebstahlsdelikten übernehmen wir gerne auch Ihren Fall!

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Ab wann gilt eine Sache als gestohlen?
  • Ich bin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, welche Strafe erwartet mich?
  • Ich habe nur eine „Kleinigkeit“ gestohlen, wird der Diebstahl trotzdem verfolgt?
  • Bin ich mit einer Verurteilung vorbestraft?
  • Muss ich mich an ein ausgesprochenes Hausverbot halten?
  • Liegt ein Diebstahl mit Waffe vor, auch wenn die Waffe objektiv ungefährlich ist?
  • Ab wann spricht man von Bandendiebstahl?
  • Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?

Ihnen wird der Vorwurf des Diebstahls gemacht? Zögern Sie nicht und wenden Sie sich direkt an uns! Als Ihre Rechtsanwälte erhalten wir Einblick in die Ermittlungsakte und können Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft kompetent verteidigen. Hier können Sie direkt Ihr Erstgespräch mit uns vereinbaren!

Unser Service für Sie
Münchner Strafverteidiger

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Weiterführende Informationen rund um das Thema Diebstahl

Diebstahl ist eines der „klassischen” Delikte und spielt auch in der Praxis der Strafverfolgung eine große Rolle. Diebstahlsdelikte machen um die 40 Prozent aller in der Kriminalstatistik erfassten Straftaten aus. Elemente des Diebstahls finden sich auch in anderen Straftatbeständen, zum Beispiel bei den Raubdelikten. Das häufige Vorkommen von Diebstählen korrespondiert mit einer hohen Zahl von Strafverfahren.

Die Gerichte verurteilen die Täter oft zu Geldstrafen, aber auch Freiheitsstrafen sind möglich. Das Gesetz sieht für besonders schwere Fälle des Diebstahls Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor. Nicht nur deshalb ist es wichtig, als Beschuldigter rechtzeitig den Rat eines Rechtsanwalts für Strafrecht einzuholen.

Details

Diebstahl als Massenphänomen

Gerade bei den Diebstahlsdelikten werden viele Verfahren schon vor einer Gerichtsverhandlung eingestellt. Auch aus Gründen der Arbeitsüberlastung werden dem Beschuldigten oft Einstellungen mit Auflagen angeboten, obwohl der Tatverdacht nicht über eine ausreichende Grundlage verfügt. Manchmal ist eine Wegnahme überhaupt nicht vollendet – was nur zu einer Versuchsstrafbarkeit führt. Oft ist beim Beschuldigten auch überhaupt keine Absicht vorhanden, sich den Gegenstand anzueignen – folglich liegt also keine Strafbarkeit vor. Manchmal sind die Auflagen unangemessen belastend – ein Strafrechtsanwalt kann auch hier tätig werden, um erheblich mildere Auflagen zu erreichen.

Wichtige Gesetzesnormen aus dem Bereich der Diebstahls­delikte sind insbesondere:

Diebstahl, § 242 StGB

  • Dies ist die grundlegende Norm des Strafgesetzbuchs für die Definition des Diebstahls. Kurz gefasst beschreibt das Gesetz einen Diebstahl als Kombination von Wegnahme einer fremden Sache mit entsprechender Zueignungsabsicht. Beide Elemente müssen vorliegen – wer eine Sache nur zum vorübergehenden Gebrauch wegnimmt, macht sich grundsätzlich also nicht strafbar (eine Ausnahme ist der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB).

Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

  • In dieser Norm sind einige Varianten der Tatbegehung aufgeführt, die den Strafrahmen deutlich erhöhen: Mindeststrafe 3 Monate.
  • Beispiele: Einbruch oder Einstieg in ein fremdes Gebäude, Gewerbsmäßigkeit, Entfernen einer Schutzvorrichtung usw.

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB

  • Diese Norm verschärft den Strafrahmen für Diebstahlsdelikte nochmals: Hier droht eine Mindeststrafe von sechs Monaten!

Ein Anwalt für Strafrecht hilft

Auch bei Diebstahlsdelikten gilt: Je früher Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, desto besser! Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Die Inanspruchnahme dieses Rechts darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Bedenken Sie bitte, dass Sie als Laie ohne den fachkundigen Beistand durch einen Anwalt für Strafrecht allein einem mächtigen Apparat gegenüberstehen, der immer über einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung verfügt.

Holen Sie sich auch anwaltlichen Rat ein, wenn die Staatsanwaltschaft Ihnen eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen gemäß § 153a StPO anbietet. Denn Grundlage einer Einstellung mit Auflagen ist ein hinreichender Tatverdacht. Wenn eine Straftat nicht vorliegt, haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Verfahren folgenlos eingestellt wird. Wenden Sie sich deshalb an die Rechtsanwälte Kränzlein, Adams & Eckstein, Ihre Anwaltskanzlei für Strafrecht in München! Wir setzen uns für Sie ein.

Kränzlein | Adams | Eckstein

Ihr Rechtsanwaltsteam in München, im Landkreis und Bundesweit

Wir vertreten Ihre Interessen optimal gegenüber den Ermittlungsbehörden und den Strafgerichten. Jederzeit stellen wir die individuelle Problemlösung Ihres Falles in den Vordergrund.

Werner Kränzlein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Michael Adams

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Alexander Eckstein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Gemeinsam mit Kompetenz und Durchsetzungs­kraft

Mit über 25 Jahren Erfahrung
kämpfen wir für Ihr Recht

Egal wie der Tatvorwurf lautet, bei Vorwürfen im Strafrecht geht es um viel. Als Mandant benötigen Sie einen hochmotivierten Strafverteidiger, der sich zu 100% für Sie & Ihren Fall einsetzt. Die Anwaltssozietät Kränzlein, Adams & Eckstein ist eine ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei in München mit über 25 Jahren Erfahrung. Direkt am Strafjustizzentrum gelegen, kämpfen wir für Sie engagiert um das bestmögliche Ergebnis und schöpfen dabei alle rechtlichen Möglichkeiten aus.

Sei es die Verteidigung vor dem Amtsgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landgericht oder bei Fragen des Haftaufschubs – die drei Münchner Strafverteidiger sind jederzeit für Sie da. Mit unseren Notfallnummern stehen wir Ihnen zudem auch außerhalb unserer Bürozeiten bei einer Verhaftung oder bei einer Durchsuchung zur Verfügung.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Über 25 Jahre
Erfahrung

Schnelle
Terminvergabe

Direkt am
Strafjustizzentrum

Im Notfall immer
erreichbar

3 ausgewiesene Fachanwälte für Strafrecht

Übernahme in jeder
Verfahrensinstanz

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Deutsch & Englisch

Münchner Strafverteidiger
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