Wie geht es nach der Verhaftung weiter?
Spätestens am Tag nach der Verhaftung muss der Festgenommene dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet darüber, ob der Haftbefehl eröffnet wird und ob er ggf. unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann. Der Ermittlungsrichter prüft, ob der Festgenommene der Tat dringend verdächtig ist, ob ein Haftgrund der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist und ob die Untersuchungshaft insgesamt verhältnismäßig erscheint. Gerade dieser Termin ist für den weiteren Verfahrensfortgang besonders wichtig. Hier kann ein guter Anwalt für Strafrecht seine ganze Erfahrung und Kompetenz einsetzen, um die Untersuchungshaft zu verhindern und den Betroffenen zunächst wieder auf freien Fuß zu setzen.
Wichtige gesetzliche Vorschriften
Erlass des Haftbefehl, § 125 Strafprozessordnung (StPO)
- Anordnungsbefugt ist der Richter, bei in Gefahr in Verzug auch ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft.
- Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls sind gemäß § 112 StPO ein dringender Tatverdacht, das Vorliegen von Haftgründen und die Verhältnismäßigkeit.
Vorläufige Festnahme, § 127 StPO
- Das Jedermann-Festnahmerecht erlaubt es Privatpersonen, andere auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzuhalten, wenn diese auf frischer Tat betroffen sind und Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann (Abs. 1).
- Staatsanwaltschaft und Polizei können eine Person festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr in Verzug ist (Abs. 2).
Erste Vernehmung, § 136 StPO
- Der Beschuldigte ist über sein Schweigerecht und das Recht auf Hinzuziehung eines Anwalts zu belehren.
Verlangen Sie nach einem Rechtsanwalt!
Wenn Sie von einer Verhaftung und Festnahme betroffen sind, beachten Sie bitte:
- Sie haben als Beschuldigter ein Schweigerecht! Wir raten unseren Mandanten regelmäßig dazu, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
- Sie haben das Recht, jederzeit und sofort mit einem Strafverteidiger zu sprechen.
Beschuldigte schneiden sich immer wieder durch unbedachte Spontanaussagen den Weg zu einer möglichen Freilassung ab oder verschlechtern ihre Position im Strafverfahren erheblich. Es ist somit nicht in jedem Fall ratsam, sich sofort zur Sache zu äußern. Zu bedenken ist, dass jede Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft im Prozess auch gegen Sie verwendet werden kann. Dass Sie nicht zur Sache aussagen, darf dagegen nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
Wir haben als Strafrechtsanwälte in München im Laufe der Jahre umfangreiche Erfahrungen gesammelt, welche Strategien im Strafverfahren zum Erfolg führen können und welche eher nicht. Wenden Sie sich deshalb gerne an die Fachanwälte für Strafrecht Kränzlein, Adams & Eckstein in München. Insbesondere im Fall einer Verhaftung und Festnahme können Sie jederzeit verlangen, sofort mit uns zu sprechen – im Notfall natürlich auch außerhalb der Kanzleiöffnungszeiten. Selbstverständlich können Sie uns auch als Angehöriger eines Festgenommenen kontaktieren.