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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Gnadengesuch stellen? Wir helfen Ihnen dabei!

Es ist bereits ein rechtskräftiges Urteil in ihrem Fall ergangen? Nun haben sich neue Umstände ergeben, die das Gericht seinerzeit bei Ihrer Verurteilung noch nicht berücksichtigen konnte? Das deutsche Rechtssystem sieht in diesem Fall die Möglichkeit der Begnadigung vor. Um ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es maßgeblich, dass der Antrag von einem erfahrenen Rechtanwalt betreut und vorbereitet wird.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei folgenden Fragen:

  • Wie stehen meine Chancen für ein erfolgreiches Gnadengesuch?
  • Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
  • Wer ist für die Entscheidung über mein Gnadengesuch zuständig?
  • Kann eine erfolgreiche Gnadenentscheidung widerrufen werden?
  • Habe ich einen Rechtsanspruch auf Gnade?
  • Kann ich meinen Strafantritt durch einen Gnadenantrag aufschieben?
 

Gnade vor Recht – Das Gnadengesuch soll dem Verurteilten zu Gerechtigkeit verhelfen und ist meist die letzte Möglichkeit, um einen Strafantritt abzuwehren oder aufzuschieben. Die Chancen auf einen positiven Ausgang sind dabei sehr gering. Doch die Entscheidung über einen Gnadenantrag ist immer eine Einzelfallentscheidung. Lassen Sie uns also gemeinsam ihren Fall betrachten – wir klären sie gerne bei einem persönlichen Gespräch über ihre individuellen Erfolgschancen im Gnadenverfahren auf.

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das
Gnadengesuch

Was ist ein Gnadengesuch?

Gnadengesuch bezeichnet ein Ausnahmeverfahren, das den üblichen geregelten Gang eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage stellen darf. Ziel eines Gnadengesuchs ist, trotz Rechtskraft, der teilweise oder vollständige Straferlass bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Es geht um die Erlangung von Gerechtigkeit für den Verurteilten, wenn sich nach Rechtskraft die Verhältnisse zu seinen Gunsten derart verändert haben, dass die Aufrechterhaltung der Entscheidung nicht mehr tragbar ist.

Weil Gnade die Ausnahme sein soll, sind die Aussichten für einen Gnadenantrag in der Regel gering. Die Gnadenordnungen der Länder sehen für das Gnadenverfahren sehr detaillierte Regelungen vor, die den Gang des Verfahrens und die Zuständigkeiten festlegen. Hier gilt, dass nicht ein Laie, sondern nur ein Rechtsanwalt für Strafrecht die Erfolgsaussichten eines Gnadengesuchs abschätzen, Fehler vermeiden und einen korrekten Antrag stellen kann.


Worauf muss man beim Gnadengesuch achten?

„Gnade vor Recht” – diese bekannte Redewendung macht eine wesentliche Eigenschaft des Gnadenverfahrens deutlich: Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme, die den üblichen geregelten Gang eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Frage stellen darf. Trotzdem ist auch das Begnadigungsverfahren weitgehend durch Gesetze und Verordnungen normiert.

So gilt zum Beispiel in den Gnadenordnungen der Länder, dass Gnade nur dann in Betracht kommt, wenn sich keine anderen rechtlichen Möglichkeiten für eine Veränderung mehr bieten. Dies kann ein Wiederaufnahmeverfahren oder ein Antrag auf Strafaufschub sein. Diese rechtlichen Ausschlussgründe für ein Gnadengesuch gilt es vorab zu prüfen, am besten durch eine Anwaltskanzlei für Strafrecht.

Wir sind als Fachanwälte für Strafrecht auch im Gnadenverfahren für Sie tätig. Wir stellen für Sie fest, ob ein Gnadenantrag sinnvoll ist. Was sicher ist: Nur ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann die Erfolgsaussichten für ein Gnadengesuch abschätzen und Sie unterstützen. Das gilt nicht nur für die überzeugende Formulierung der Begnadigungsgründe, die oft von ausschlaggebender Bedeutung ist. Angesichts der Tatsache, dass auch die Begnadigung in zunehmendem Maße „verrechtlicht” ist, können Fehler manche tatsächlich gegebenen Chancen zunichte machen.


Die wichtigsten Regelungen im Gnadenverfahren

  • § 452 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Zuständigkeit für das Gnadenrecht. Dieses kann beim Bund oder bei den Ländern liegen.
  • Art. 60 Abs. 2 Grundgesetz (GG) legt fest, dass für den Bund der Bundespräsident das Begnadigungsrecht ausübt.
    • In der Praxis spielt dies nur bei Staatsschutzdelikten (Beispiel: Bildung terroristischer Vereinigungen) eine Rolle.
  • Die einzelnen Landesverfassungen sehen vor, dass die Ministerpräsidenten der Länder das Begnadigungsrecht ausüben.
    • Für Bayern gilt § 1 der Bayerischen Gnadenordnung (BayGnO): Der Ministerpräsident hat in diesem Bundesland sein Recht auf das Bayerische Staatsministerium der Justiz übertragen.

Wir setzen uns für Sie ein

Die Kanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München setzt sich für Sie ein – auch im Gnadenverfahren. Nehmen Sie deshalb Kontakt mit uns auf, per E-Mail, Post oder Telefon. Wir wissen aus langjähriger Erfahrung als Strafverteidiger, worauf es bei einem Gnadengesuch ankommt und welche Fehler unbedingt zu vermeiden sind.

Wir loten für Sie auch andere Möglichkeiten aus, die Ihnen weiterhelfen können. Bedenken Sie, dass nur eine kompetente rechtliche Beratung von fachkundigen und in der Praxis erfahrenen Strafverteidigern Ihnen eine umfassende Prüfung aller Möglichkeiten zur Abwendung oder Abmilderung einer Strafe sichern kann. Lassen Sie sich deshalb von einem erfahrenen Team auf dem Gebiet des Gnadenrechts beraten!