Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafverfahren
Das Jugendstrafrecht bietet jungen Menschen die Chance, dass auf eine Verfehlung mit relativ milden Sanktionen reagiert wird. Vor dem Jugendgericht geht es schließlich nicht um das bloße Strafen, sondern vornehmlich um die Erziehung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden. Hierzu steht im Jugendstrafrecht ein abgestufter Katalog von Maßnahmen zur Verfügung, um erzieherisch auf den jungen Menschen einwirken zu können.
Besonders im Strafverfahren gegen Jugendliche muss ein Verteidiger über gutes Einfühlungsvermögen verfügen. Oft führt ein konstruktiver Dialog mit Richtern, Staatsanwälten und Pädagogen zu einem für den Betroffenen akzeptablen Ausgang des Verfahrens. Doch auch im Jugendstrafverfahren muss ein guter Anwalt für Strafrecht die Position des Beschuldigten gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsorganen vertreten. Denn im Jugendstrafrecht gilt, wie im Erwachsenenstrafrecht, die Unschuldsvermutung. Jede noch so gut gemeinte, mit dem Erziehungsgedanken begründete Sanktion ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Jugendlichen die Tat auch nachgewiesen werden kann. Dies zu garantieren, ist die Aufgabe eines Rechtsanwalts für Strafrecht und Jugendstrafrecht. Auch Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte sollten sich deshalb vor jeder Aussage zur Sache gegenüber Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei an einen Strafrechtsanwalt wenden.
Wichtige gesetzliche Regelungen
§ 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG): Erziehungsgedanke
- Das gesamte Verfahren nach dem Jugendstrafrecht hat sich vorrangig am Erziehungsgedanken zu orientieren.
§ 3 JGG: Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen
- Die individuelle sittliche und geistige Entwicklung muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
§§ 45, 47 JGG
- Spezielle Regelungen für die Einstellung des Verfahrens bei Jugendlichen und Heranwachsenden.
§ 18 JGG: Dauer der Jugendstrafe
- Das Mindestmaß der Jugendstrafe ist 6 Monate, die Höchstdauer beträgt 10 Jahre.
- Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
Ein Anwalt ist auch im Jugendstrafverfahren wichtig
Wir von der Anwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein haben als Fachanwälte für Strafrecht langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts. Besonders bei Verfahren gegen Jugendliche ist eine Kenntnis der Gepflogenheiten vor Ort von Vorteil. So kann die jahrelange Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten in München und Umgebung für den positiven Abschluss des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung sein.
Ein fachkundiger und praxiserprobter Anwalt achtet in jedem Einzelfall darauf, dass die Besonderheiten oder Entwicklungsschwierigkeiten des jungen Beschuldigten im Jugendstrafverfahren eine angemessene Berücksichtigung finden. Oft ist es erst die forensische Erfahrung eines Fachanwalts für Strafrechts, die den Ausschlag für eine gerichtliche Entscheidung gibt, die dem Betroffenen die Möglichkeit zur Besserung in Freiheit eröffnet. Wenden Sie sich deshalb vertrauensvoll an uns – insbesondere auch als Eltern von betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden! Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon, wenn Sie eine kompetente und engagierte Interessensvertretung im Strafverfahren suchen. Nutzen Sie bei Bedarf unseren Notruf-Button!