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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Tatvorwurf Korruption? Wir verteidigen Sie!

Bestechung und Bestechlichkeit sind auch in kleinem Rahmen kein Kavaliersdelikt, sondern werden konsequent strafrechtlich verfolgt und durchaus auch mit Freiheitsstrafen geahndet. Oft werden dem Beschuldigten zudem weitere Begleitdelikte wie Untreue oder Steuerhinterziehung zur Last gelegt, die zu einer Straferhöhung führen. Die Grenzen zwischen Freundschaftsdiensten und dem Erlangen bzw. Vergeben verbotener Vorteile sind zuweilen fließend. Daher sind Korruptionsvorwürfe ein kompliziertes rechtliches Feld, für dessen Bearbeitung man Erfahrung benötigt.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Welche Vorteilsarten gibt es?
  • Liegt eine Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung vor?
  • Liegt eine Bestechung oder Bestechlichkeit vor?
  • Wann geht Klimapflege in Bestechung über?
  • Ich habe mich erpressbar gemacht. Was kann ich tun?
  • Wie kann ich falsche Vorwürfe ausräumen?
  • Droht Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr?
 

Sind Sie von einem Korruptionsvorwurf überrascht worden? Bereits im Anfangsstadium eines Verdachts sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, der Ihnen fachkundig zur Seite stehen kann. Oft beruhen derartige Ermittlungen auf Missverständnissen und können mit gezielter Beweisführung aus dem Weg geschafft werden. Wenden Sie sich schnellstmöglich an uns! Wir können für Sie früh im Verfahren Einfluss nehmen und verteidigen Sie mit vollem Einsatz gegenüber die Ermittlungsbehörden. Rufen Sie uns direkt an oder vereinbaren Sie per Mail ein persönliches Erstgespräch zu ihrem Fall.

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das
Korruptionsstrafrecht

Korruption ist ein weltweit verbreitetes Phänomen, das infolge konsequenter Ermittlungstätigkeit vermehrt aufgedeckt wird. Im Allgemeinen wird unter Korruption der Missbrauch einer Vertrauensstellung in der Wirtschaft oder in einem öffentlichen Amt verstanden. Im Einzelnen bestehen zum Teil Probleme bei der Abgrenzung zum legalen Handeln, beispielsweise bei der Einschätzung des sog. Unrechtszusammenhangs. Dabei geht es bei den Tatbeständen des Korruptionsstrafrechts um Abgrenzungen zu Leistungen, die als sozialadäquat angesehen werden, da sie der Höflichkeit oder der Gefälligkeit entsprechen. Gerade bei Korruptionsvorwürfen ist rechtsanwaltlicher Beistand deshalb schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium sinnvoll.

 

Verfolgung von Korruption in Deutschland

In Deutschland wurde in jüngster Zeit die Verfolgung im Bereich des Korruptionsstrafrechts verstärkt. Seitdem das „Schmieren” auch im Wirtschaftsverkehr unter Strafe gestellt wurde, ist die Zahl der Verfahren deutlich gestiegen – gleichzeitig aber auch die Rechtsunsicherheit. Die Grenzen zwischen behörden- und geschäftsüblichen Gewohnheiten und der Illegalität sind manchmal fließend. Hierbei besteht die Abgrenzungsproblematik, was unter Berücksichtigung des sozial Üblichen gerade noch gewährt werden kann. Das gilt auch im internationalen Verkehr. Für Beschuldigte ist es deswegen wichtig, vor jeder Aussage gegenüber Strafverfolgungsbehörden einen Strafrechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

 

Einige wichtige Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts

Unsere Kanzlei bietet Ihnen kompetente Strafverteidigung u. a. bei diesen Vorwürfen:

  • § 299 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung (im geschäftlichen Verkehr)
    • Die zentrale Norm für Korruption in der Wirtschaft: Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im Geschäftsverkehr andere auf unlautere Weise bevorzugt, indem er sich Vorteile versprechen lässt, macht sich strafbar. Wer die Vorteile gewährt oder verspricht, wird ebenfalls bestraft.
  • §§ 331 und 333 StGB: Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (im Bezug auf Amtsträger)
    • Wer sich als Amtsträger einen Vorteil (zum Beispiel eine Geldzahlung) versprechen lässt oder fordert, macht sich allein dadurch wegen einer Vorteilsannahme strafbar.
    • Entsprechend wird derjenige, der den Vorteil gewährt oder verspricht, wegen einer Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB bestraft.
  • §§ 332 und 334 StGB: Bestechlichkeit und Bestechung (im Bezug auf Amtsträger)
    • Diese Normen sind zum Teil deckungsgleich mit §§ 331 und 333 StGB, hier muss jedoch ein Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung bestehen.
    • § 332 StGB (Bestechlichkeit) gilt für den Amtsträger, § 334 StGB (Bestechung) gilt für denjenigen, der den Vorteil verspricht oder gewährt.
 

Rechtzeitig handeln!

Wer sich dem Vorwurf einer Korruptionsstraftat ausgesetzt sieht, sollte schnell handeln. Ohne juristischen Beistand durch einen guten Anwalt für Strafrecht ist eine wirksame Verteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts bzw. der Straftaten im Amt faktisch nicht möglich. Unabdingbare Voraussetzung für das Entwickeln einer sinnvollen Verteidigungsstrategie ist aufgrund der oft komplexen Beweislage die Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte. Diese erhält nur Ihr Strafverteidiger im Rahmen der beantragten Akteneinsicht. Neben einer etwaigen Freiheitsstrafe drohen auch Nebenfolgen, die sich aus speziellen Regelungen für die jeweilige Berufsgruppe ergeben.

Die Fachanwälte für Strafrecht Kränzlein, Adams & Eckstein in München bringen fachliches Wissen und praktische Erfahrung mit, um für Sie einen effektiven rechtlichen Schutz im Korruptionsstrafrecht zu gewährleisten. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine Email oder nehmen Sie den Notruf-Button in besonders dringenden Fällen.