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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Tatvorwurf Körperverletzung? Wir verteidigen Sie!

Waren Sie an einer Schlägerei beteiligt oder haben Sie im Streit einen anderen verletzt? Haben Sie einen Unfall verursacht, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist? Das Feld der Körperverletzungsdelikte ist weit gefasst. So gilt z.B. auch Stalking als Form der Körperverletzung, wenn das Opfer körperliche Einschränkungen davon trägt. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, denn daraus können sich – je nach Schwere des Delikts – beträchtliche Schmerzensgeldansprüche und Freiheitsstrafen ergeben. Gerne unterstützen wir Sie in Ihrem Strafverfahren und beantworten Ihnen schnell und kompetent alle unklaren Punkte.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Welche Arten der Körperverletzung werden im Strafrecht unterschieden?
  • Ist ein Täter-Opfer-Ausgleich sinnvoll?
  • Wann mache ich mich der Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar?
  • Wie wird Körperverletzung im Jugendstrafrecht gehandhabt?
  • Ich bin Arzt. Wann fallen ärztliche Behandlungen unter Körperverletzung?
  • Mache ich mich durch den Widerstand gegen meine polizeiliche Festnahme strafbar?
  • Soll ich mich zum Tatvorwurf gegenüber der Polizei äußern?
 

Wir haben über viele Jahre unzählige Mandanten wegen Körperverletzungsdelikten verteidigt und konnten regelmäßig sehr gute Ergebnisse erzielen. Gerne unterstützen wir auch Sie in Ihrem Strafverfahren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in München. Wir setzen uns mit höchster Motivation für Sie ein und streiten für Ihre Interessen!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das Thema
Körperverletzung

Körperverletzungsdelikte finden im gesellschaftlichen Zusammenleben häufig statt. Oft handelt es sich um strafrechtlich folgenlose Taten, weil sie nicht angezeigt werden. Die vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung erfordern einen wirksamen Strafantrag des Verletzten, bzw. die Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Dennoch nehmen in der Praxis der Strafgerichte Körperverletzungen einen erheblichen Raum ein.

Im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches finden sich die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Auch bei Körperverletzungsdelikten sind es manchmal kleine Details, die für Freispruch oder Freiheitsstrafe, für die Einstellung oder die Eröffnung des Verfahrens ausschlaggebend sind.

Nicht selten sind es Gutachten von Sachverständigen, die bei einer Gerichtsverhandlung den Ausschlag geben und letztlich darüber entscheiden, ob eine Verletzung auf ein Körperverletzungsdelikt zurückgeführt werden kann oder nicht. Und auch die Frage, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, wird entscheidend für die Strafzumessung sein. Zudem beruhen gerade Verfahren wegen eines Körperverletzungsdelikts oft auf mehreren Zeugenaussagen. Hier ist es die Aufgabe eines Strafverteidigers, ggf. bestehende Widersprüche bei unterschiedlichen Zeugenaussagen festzustellen und dies zu Gunsten des Angeklagten umzusetzen.


Körperverletzungsdelikte im Strafverfahren

Als erfahrene Rechtsanwälte für Strafrecht kennen wir die Besonderheiten eines Strafverfahrens wegen Körperverletzungsdelikten und verfügen über das juristische Fachwissen, die Rechte unserer Mandanten effektiv zu wahren. Der staatliche Strafanspruch kann nur unter genau formulierten rechtlichen Voraussetzungen durchgesetzt werden. Es ist die Aufgabe Ihres Strafverteidigers, auf die Einhaltung der strengen Vorschriften der Strafprozessordnung im Sinne des Mandanten – durchaus parteilich – zu achten. Denn nur so können die Rechte eines Beschuldigten im Strafverfahren auch effektiv gewahrt werden.


Die wichtigsten Tatbestände der Körperverletzung

  • Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
    • Der Grundtatbestand enthält die Definition der Körperverletzung, nämlich eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
    • Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
  • Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
    • Beispiele: Einsatz einer Waffe, gemeinschaftliche Begehung, lebensgefährdende Behandlung
    • Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
    • Körperverletzung, die beim Opfer einen schweren Schaden verursacht
    • Beispiele: Verlust des Seh-, Gehör- oder Sprechvermögens, Entstellung oder Behinderung
    • Strafrahmen: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
    • Spielt in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine erhebliche Rolle
    • Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Vermeiden Sie unnötige Risiken!

Das Spektrum möglicher Rechtsfolgen ist gerade bei Körperverletzungsdelikten sehr groß. Bei Ersttätern machen Einstellungen wegen Geringfügigkeit bzw. unter Auflagen einen wesentlichen Anteil aller Verfahrensbeendigungen bei Körperverletzungen aus. Häufig werden Geldstrafen im Strafbefehlsverfahren unter Vermeidung einer Hauptverhandlung ausgesprochen. Aber auch Freiheitsstrafen sind nicht selten. Wenn es sich allerdings um Qualifikationstatbestände der Körperverletzungsdelikte handelt, sind Freiheitsstrafen im Regelfall zwingend. Gehen Sie deshalb kein Risiko ein! Wenden Sie sich an die Kanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München, um sich kompetent von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen. Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon auf. Benutzen Sie in dringenden Fällen den Notruf-Button.