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Es droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren? In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, Ihre Freiheitsstrafe unter gewissen Voraussetzungen zur Bewährung auszusetzen. Die Bewährung erspart Ihnen den Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt und Sie dürfen stattdessen weiter in Freiheit leben. Um eine positive Bewährungsentscheidung zu erzielen, benötigt es oft viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl seitens des Verteidigers. Die Fachanwälte der Kanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München konnten bereits für zahlreiche Mandanten Bewährungsstrafen durchsetzen – gerne unterstützen wir auch Sie!
Wir helfen Ihnen u.a. bei folgenden Fragen:
Tatsächlich wird ein beachtlicher Teil aller verhängten Freiheitsstrafen von nicht über zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Chancen sind also durchaus realistisch! Wir helfen Ihnen dabei, das Gericht von Ihrer positiven Sozialprognose zu überzeugen und argumentieren mit Fingerspitzengefühl, viel Erfahrung und mit klaren Fakten für Ihre Strafaussetzung zur Bewährung. Neben dem Ziel einer Bewährungsstrafe unterstützen wir unserer Mandantschaft auch im Falle des Widerrufs der Bewährung. Treten Sie gerne mit uns in Kontakt und erörtern Sie mit uns in einem ersten persönlichen Gespräch Ihre Rechtslage!
»Unser Service für Sie«
Wenn sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vermeiden lässt, ist es für den Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung, dass die ausgesprochene Strafe zumindest nicht vollstreckt wird. Es geht um die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in einem Gefängnis kann für den Verurteilten und seine Angehörigen das gesellschaftliche Aus bedeuten. Gerade deshalb ist es wichtig, in einem Strafverfahren die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Denn nur ein erfahrener Anwalt für Strafrecht erkennt die bestehenden Möglichkeiten, eine Bewährungsstrafe zu erzielen, den drohenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung abzuwenden oder eine vorzeitige Beendigung des laufenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe herbeizuführen.
Die Bewährung bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Das ist zum Beispiel die Verpflichtung, jeden Wohnortwechsel anzuzeigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder den Schaden wiedergutzumachen. Bei der Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen droht gemäß § 56f Strafgesetzbuch (StGB) ein Widerruf der Strafaussetzung – die Strafe muss dann angetreten werden. In diesem Fall kann ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht jedoch den Widerruf verhindern, indem er das Gericht dazu bewegt, anstelle des Widerrufs weitergehende Weisungen oder Auflagen auszusprechen.
Auch im laufenden Strafvollzug spielt die Strafaussetzung zur Bewährung eine Rolle. Denn nach dem Ablauf von zwei Dritteln, in Ausnahmefällen auch der Hälfte der Zeit des Freiheitsentzugs, kann der Rest der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen helfen, eine positive Bewährungsentscheidung, auch mittels Gnadengesuch, herbeizuführen. Denn es ist bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren nur unter besonderen Umständen möglich, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen.
Und auch bei Freiheitstrafen unter einem Jahr ist eine Strafaussetzung nicht selbstverständlich. Ein guter Anwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung kann mit fachlichen Kenntnissen und fundierten Argumenten das Gericht oft zu einer Entscheidung im Sinne des Angeklagten bewegen.
Hierzu ist es notwendig, sich bereits im Vorfeld der gerichtlichen Hauptverhandlung eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen und den tatsächlichen Möglichkeiten einer Strafaussetzung zur Bewährung zu befassen. Nehmen Sie deshalb Kontakt mit den Rechtsanwälten Kränzlein, Adams & Eckstein in München auf – wir setzen unsere Erfahrung und unser Wissen für Sie ein!
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