Internetkriminalität als Massenphänomen
Bei vielen Delikten spielen heutzutage Geräte mit Internetanbindung eine entscheidende Rolle. Beispielsweise wäre die massenhafte Verbreitung von Urheberrechtsverstößen vor wenigen Jahren technisch noch nicht denkbar gewesen. Abmahnungen sind zu einem lukrativen Geschäft geworden – und neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wird oft auch mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht. Voraussetzung für eine effektive Verteidigung in solchen Strafsachen ist ein Anwalt für Strafrecht mit Wissen und Erfahrung in Sachen Computer und Internet.
Die Betreuung von Ermittlungsverfahren im Bereich des Computer- und Internetstrafrechts erfordert eine stetige Weiterbildung auf diesem Gebiet. Denn auch bei den Strafverfolgungsbehörden stehen sowohl auf Seiten der Polizei, als auch Seiten der Staatsanwaltschaft Fachabteilungen für derartige Delikte zur Verfügung. Ein Strafverteidiger an Ihrer Seite deckt unter anderem Mängel in der Beweisführung oder der rechtlichen Bewertung zu überprüfender strafbarer Handlungen auf.
Wichtige strafrechtliche Normen
Der Begriff Computer- und Internetstrafrecht wird vom Gesetzgeber nicht benutzt. Eine Aufzählung von Normen, die hiermit im Zusammenhang stehen, wird immer nur unvollständig sein. Denn inzwischen hat das Internet fast sämtliche Lebensbereiche erfasst; eine Abgrenzung zur „normalen” Kriminalität ist oft kaum noch möglich.
Datenveränderung, § 303a StGB
- Eine Art „elektronische Sachbeschädigung”
- Erfasst werden die rechtswidrige Löschung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten.
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
- Mit § 202a StGB wird der Einsatz von Trojanern und anderer Spionageprogramme unter Strafe gestellt.
Computerbetrug, § 263a StGB
- Mit dieser Norm versucht der Gesetzgeber das Vermögen vor Computer-Angriffen zu schützen.
- An die Stelle der Betrugs-Tatbestandsmerkmale Täuschung und Irrtum tritt hier die „Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms”.
Fälschung beweiserheblicher Daten, §§ 269, 270 StGB
- Eine Norm, die der Urkundenfälschung ähnelt
- Hier geht es um computerspezifische Veränderungen von Daten, die im Rechtsverkehr beweiserheblich sind.
Weitere typische Internet-Straftaten
- Verbreitung pornografischer Schriften, § 184 StGB
- Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, §§ 130, 131 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Verstöße gegen das Urheberrecht, §§ 106 ff. UrhG
Ihre Anwälte für Computer- und Internetstrafrecht
Im Bereich der Computer- und Internetstraftaten kommt es für eine effektive Verteidigung neben juristischem Fachwissen auch auf technisches Verständnis und fundierte Kenntnisse über die Strukturen des Internets an.
Wir von der Kanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München verfügen als Fachanwälte für Strafrecht über die Kenntnis und praktische Erfahrung in vielen Strafverfahren zum Computer- und Internetstrafrecht. Bevor Sie bei den Ermittlungsbehörden aussagen, lassen Sie sich von uns beraten. Wir prüfen auch die Möglichkeit auf ein Gnadengesuch nach dem Verfahren und sind Spezialisten für Jugendstrafrecht. Wenden Sie sich deshalb an uns, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an!