Eine zweite Chance im Strafverfahren
Das Berufungsverfahren gibt einem Verurteilten eine zweite Chance. Das gesamte Strafverfahren wird neu aufgerollt und von anderen Richtern in einer höheren Instanz entschieden. Anders als bei der Revision ist das Gericht – von Amts wegen – zur erneuten Aufklärung der Wahrheit verpflichtet. Jeder Zeuge muss noch einmal gehört, jede Urkunde erneut verlesen werden. Zudem ist die Vorlage neuer Beweismittel möglich. So kann sich eine vor dem Amtsgericht verhandelte Tat später vor dem Landgericht ganz anders darstellen.
Vor der Einlegung einer Berufung sind Form-und Fristvorschriften zu prüfen. Im Einzelfall muss geklärt werden, ob eine Sprungrevision aussichtsreicher erscheint. Es kann sinnvoll sein, eine Berufung zu begründen, es kann aber auch ein taktischer Vorteil sein, auf eine Begründung zu verzichten. Das Gesetz lässt beide Möglichkeiten zu. Nur ein versierter Rechtsanwalt für Strafrecht ist in der Lage, die beste Vorgehensweise herauszufinden und eine erfolgversprechende Strategie für die Berufung zu entwickeln.
Berufung der Staatsanwaltschaft, was nun?
Bitte beachten Sie, dass auch die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil Berufung einlegen kann. Dies droht vor allem dann, wenn das Urteil erheblich von dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Verurteilten abweicht. Auch hier sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten und vertreten lassen, um das erzielte gute Ergebnis vor dem Berufungsgericht nicht zu gefährden.
Wichtige Normen der Strafprozessordnung
- 312 StPO: legt fest, gegen welche Urteile überhaupt Berufung eingelegt werden kann. Das sind alle Urteile des Amtsgerichts, also des Strafrichters und des Schöffengerichts. Dies gilt mit Einschränkungen auch für Urteile des Jugendgerichts.
- 313 StPO: Einschränkung der Berufungsmöglichkeit bei geringen Geldstrafen bis zu 15 Tagessätzen
- 314 StPO: Die Frist für die Berufung beträgt eine Woche und muss bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird.
- 316 StPO: Die rechtzeitig eingelegte Berufung hemmt die Rechtskraft des ersten Urteils.
- 331 Abs. 1 StPO: Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verbietet eine Änderung des Strafausspruchs zuungunsten des Verurteilten, wenn nur dieser die Berufung eingelegt hat (und nicht die Staatsanwaltschaft).
Schnelles Handeln sichert Ihre Rechte
Viele Berufungsverfahren führen zu einem milderen Urteil, manchmal sogar zu einem Freispruch. Als Fachanwälte für Strafrecht in München haben wir viele praktische Erfahrungen gesammelt, die wir für unsere Mandanten gewinnbringend einsetzen.
Gerade im Berufungsverfahren ist es für den Verurteilten besonders wichtig, sich von einem guten Anwalt für Strafrecht vertreten zu lassen, der die Besonderheiten dieses Verfahrens kennt. Nutzen Sie die Chance, die Ihnen das Gesetz mit der Berufung gibt! Beachten Sie bitte, dass das Versäumen der Wochenfrist oder die Nichteinhaltung von Formvorschriften zum Verlust dieser zweiten Chance führt.
Gerne können Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen – die Fachanwälte für Strafrecht Kränzlein, Adams & Eckstein helfen Ihnen weiter. Nutzen Sie in dringenden Fällen den Notrufbutton, um sich schnellstmöglichst mit uns in Verbindung zu setzen.