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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Berufung einlegen? Wir helfen Ihnen dabei!

Ist die gerichtliche Hauptverhandlung beendet, bedeutet das nicht, dass das Strafverfahren bereits insgesamt abgeschlossen ist. Ist das Urteil in erster Instanz nicht wie erhofft ausgefallen, bieten Ihnen die Berufung Ihre zweite Chance im Strafverfahren. Nutzen Sie diese! Sollten sie mit Ihrem derzeitigen Anwalt unzufrieden sein, können Sie im Rechtsmittelverfahren auch über einen Anwaltswechsel nachdenken. Mit mehr als 25 Jahren praktischer Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie gerne in der zweiten Instanz.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei folgenden Fragen:

  • Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
  • Wie stehen meine Chancen?
  • Was muss ich nach einer Verurteilung tun, um in Berufung zu gehen?
  • Kann ich eine Freiheits- oder Geldstrafe so abwenden?
  • Kann ich eine noch höhere Strafe bekommen, wenn ich in Berufung gehe?
  • Was droht mir, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt

 

Bei der Einlegung von Berufung ist Eile geboten. Ab der Urteilsverkündung hat der Verurteilte nur eine Woche Zeit, das Rechtsmittel einzulegen. Sofern Sie sich für unsere Kanzlei als Unterstützung für Ihr Berufungsverfahren entscheiden, beachten Sie bitte die laufende Rechtsmittelfrist von 1 Woche und weisen Sie uns bei Übernahme Ihres Mandats darauf hin. Wir leiten dann umgehend dann alle wichtigen Schritte für Sie ein. Ergreifen Sie bitte Ihre Möglichkeit einer erneuten richterlichen Überprüfung Ihres Falles  – wir übernehmen gerne ihr Mandat!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das
Berufungsverfahren

Sind Sie mit einem Urteil nicht zufrieden, das vom Amtsgericht in einer Strafsache gefällt wurde? In diesem Fall können Sie Rechtsmittel einlegen. Möglich sind Berufung oder Revision.

Während die Revision ein Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft, stellt das Berufungsverfahren eine neue Tatsacheninstanz dar. Eine frist- und formgerecht eingelegte Berufung sorgt dafür, dass das erstinstanzliche Urteil vorerst nicht rechtskräftig wird. Eine Geldstrafe muss folglich noch nicht bezahlt, eine Freiheitsstrafe muss noch nicht angetreten werden. Möglich ist auch eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Teile des Urteils, beispielsweise auf die Höhe der Strafe.


Eine zweite Chance im Strafverfahren

Das Berufungsverfahren gibt einem Verurteilten eine zweite Chance. Das gesamte Strafverfahren wird neu aufgerollt und von anderen Richtern in einer höheren Instanz entschieden. Anders als bei der Revision ist das Gericht – von Amts wegen – zur erneuten Aufklärung der Wahrheit verpflichtet. Jeder Zeuge muss noch einmal gehört, jede Urkunde erneut verlesen werden. Zudem ist die Vorlage neuer Beweismittel möglich. So kann sich eine vor dem Amtsgericht verhandelte Tat später vor dem Landgericht ganz anders darstellen.

Vor der Einlegung einer Berufung sind Form-und Fristvorschriften zu prüfen. Im Einzelfall muss geklärt werden, ob eine Sprungrevision aussichtsreicher erscheint. Es kann sinnvoll sein, eine Berufung zu begründen, es kann aber auch ein taktischer Vorteil sein, auf eine Begründung zu verzichten. Das Gesetz lässt beide Möglichkeiten zu. Nur ein versierter Rechtsanwalt für Strafrecht ist in der Lage, die beste Vorgehensweise herauszufinden und eine erfolgversprechende Strategie für die Berufung zu entwickeln.


Berufung der Staatsanwaltschaft, was nun?

Bitte beachten Sie, dass auch die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil Berufung einlegen kann. Dies droht vor allem dann, wenn das Urteil erheblich von dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Verurteilten abweicht. Auch hier sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten und vertreten lassen, um das erzielte gute Ergebnis vor dem Berufungsgericht nicht zu gefährden.


Wichtige Normen der Strafprozessordnung

  • 312 StPO: legt fest, gegen welche Urteile überhaupt Berufung eingelegt werden kann. Das sind alle Urteile des Amtsgerichts, also des Strafrichters und des Schöffengerichts. Dies gilt mit Einschränkungen auch für Urteile des Jugendgerichts.
  • 313 StPO: Einschränkung der Berufungsmöglichkeit bei geringen Geldstrafen bis zu 15 Tagessätzen
  • 314 StPO: Die Frist für die Berufung beträgt eine Woche und muss bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird.
  • 316 StPO: Die rechtzeitig eingelegte Berufung hemmt die Rechtskraft des ersten Urteils.
  • 331 Abs. 1 StPO: Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verbietet eine Änderung des Strafausspruchs zuungunsten des Verurteilten, wenn nur dieser die Berufung eingelegt hat (und nicht die Staatsanwaltschaft).

Schnelles Handeln sichert Ihre Rechte

Viele Berufungsverfahren führen zu einem milderen Urteil, manchmal sogar zu einem Freispruch. Als Fachanwälte für Strafrecht in München haben wir viele praktische Erfahrungen gesammelt, die wir für unsere Mandanten gewinnbringend einsetzen.

Gerade im Berufungsverfahren ist es für den Verurteilten besonders wichtig, sich von einem guten Anwalt für Strafrecht vertreten zu lassen, der die Besonderheiten dieses Verfahrens kennt. Nutzen Sie die Chance, die Ihnen das Gesetz mit der Berufung gibt! Beachten Sie bitte, dass das Versäumen der Wochenfrist oder die Nichteinhaltung von Formvorschriften zum Verlust dieser zweiten Chance führt.

Gerne können Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns aufnehmen – die Fachanwälte für Strafrecht Kränzlein, Adams & Eckstein helfen Ihnen weiter. Nutzen Sie in dringenden Fällen den Notrufbutton, um sich schnellstmöglichst mit uns in Verbindung zu setzen.