Tel.: +49 (0)89 30 90 585-0 | E-Mail: mail-ät-muenchner-strafverteidiger.de

Kränzlein | Adams | Eckstein

FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Tatvorwurf Betrug? Wir verteidigen Sie!

Sie haben über Ihre Vermögensverhältnisse falsche oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch etwas erlangt? Haben Sie mit einem ungedeckten Bankkonto eingekauft oder durch falsche Angaben einen Kredit erhalten? Haben Sie hinsichtlich einer Vermögensanlage falsch informiert? Betrugsfälle berühren je nach Delikt unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens und des Geschäftsverkehrs, z.B. Anlagen-, Subventions-, Kredit oder Internetbetrug, sowie den Versicherungsmissbrauch. Die komplexe Materie erfordert einen kompetenten Strafverteidiger mit viel Erfahrung!

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Ab wann ist mein Verhalten strafbar?
  • Welche Verhaltensweisen unterfallen überhaupt den Betrugsdelikten?
  • Welche Besonderheiten gelten für die „Spezialfälle“ des Betruges?
  • Wie soll ich mich bei einem Betrugsvorwurf verhalten?
  • Muss ich neben der Strafe auch Schadenswiedergutmachung leisten?

 

Sie stehen unter Betrugsverdacht? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns! Mit über 25 Jahren Erfahrung im Strafrecht übernehmen die Anwälte der Kanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein für Sie die Verteidigung in kleinen und großen Betrugsverfahren. Vereinbaren Sie hier direkt mit uns ein persönliches Erstgespräch!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das Thema
Betrug im Rechtssystem

Der Betrugstatbestand ist eine der zentralen Vorschriften im Bereich der Vermögensdelikte. Obwohl man oft in Alltagssituationen meint, den Betrug vom legalen Verhalten unterscheiden zu können, ist dies im Strafverfahren schwierig und aufwendig. Deshalb können sich für den Rechtsanwalt für Strafrecht gute Verteidigungsansätze ergeben, sofern es um die Abgrenzung zwischen erlaubter und verbotener Geschicklichkeit im Rechtsverkehr geht. Ein guter Strafrechtsanwalt wird diesen Grenzbereich herausarbeiten, um eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch zu erzielen. Grundlage hierfür ist die unpräzise Gesetzesformulierung, die nicht nur von Strafrechtsanwälten als misslungen betrachtet wird. Aus diesem Grunde ist der Bundesgerichtshof in vielen Einzelfallentscheidungen bemüht, die Abgrenzung zwischen erlaubtem und strafbarem Verhalten herauszuarbeiten.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften

  • Betrug, § 263 StGB
    • Der Betrug im klassischen Sinne, der sich wie folgt aufbaut: – Der Täter täuscht über Tatsachen – und erzeugt dadurch einen Irrtum. – Aufgrund dieses Irrtums erfolgt eine Vermögensverfügung, – die einen Vermögensschaden herbeiführt.
  • Besonders schwere Fälle, § 263 Abs. 3. Beispiele:
    • Gewerbsmäßiges Handeln (Nr. 1)
    • Besonders großer Vermögensverlust (Nr. 2)
Besondere Ausformungen des Betruges sind gesetzlich geregelt, nämlich Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsmissbrauch und Kreditbetrug. Eine Sonderform ist das Erschleichen von Leistungen („Schwarzfahren“).

Ein Tatbestand im Grenzbereich

Man kann sich unschwer vorstellen, dass viele Verhaltensweisen, die im Alltagsleben als völlig legal angesehen werden, eigentlich unter den Tatbestand des Betruges fallen müssten. Die kommerzielle Werbung beruht im Wesentlichen auf Versprechungen, die nicht eingehalten werden können. Eine Betrugsstraftat setzt voraus, dass nachfolgende vier Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten nachgewiesen werden: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden. Besteht auch nur betreffend eines dieser Merkmale ein begründeter Zweifel, muss der Angeklagte freigesprochen werden. Auch muss zwischen allen vier Tatbestandsmerkmalen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es muss also zweifelsfrei feststehen: Führte die Täuschung zum Irrtum? Der Irrtum zur Vermögensverfügung? Die Vermögensverfügung zum Schaden? Manchmal beruht eine Vermögensverfügung eben nicht auf einem Irrtum, sondern hat ganz andere Hintergründe. Dies herauszustellen ist die Aufgabe eines Strafverteidigers.

Ihre Rechtsanwälte bei Strafverfahren wegen Betrugs

Beim Verdacht des Betrugs gilt es, rational und umsichtig zu handeln, um sich nicht die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung von vornherein abzuschneiden. Allzu oft beruhen Betrugsvorwürfe auf Anzeigen von vermeintlich Getäuschten, die in Wirklichkeit nicht einsehen wollen, dass sich in ihrem Fall ein geschäftliches Risiko verwirklicht hat, welches ihnen bei Vertragsabschluss durchaus bekannt war. Nicht selten sollen zweifelhafte zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz mit einer parallel eingereichten Strafanzeige wegen einer Betrugsstraftat durchgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft wird hier unredlich instrumentalisiert. Dies zu erkennen und entsprechend zu vermitteln ist die Aufgabe Ihres Verteidigers. Wenden Sie sich deshalb an die Fachanwälte für Strafrecht Kränzlein, Adams & Eckstein in München, wenn Sie wegen einer Betrugsstraftat beschuldigt werden! Melden Sie sich per Telefon, E-Mail oder benutzen Sie in eiligen Fällen den Notruf-Button!