Aufschub oder Abwendung der Strafvollstreckung
Der Zeitpunkt des Strafantritts kann in Ausnahmefällen auf Antrag aufgeschoben werden. Um einen Haftaufschub von bis zu vier Monaten zu erreichen, bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Begründung – die am besten von einem erfahrenen Strafrechtsanwalt formuliert wird.
In besonderen Ausnahmefällen lässt sich durch einen Gnadenantrag die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe insgesamt vermeiden. Das Gnadenverfahren bietet die Möglichkeit, nach Rechtskraft eingetretene Veränderungen, die jetzt das Urteil als völlig ungerecht erscheinen lassen, zu berichtigen. Die Erfolgsaussichten im Gnadenverfahren sind wegen dessen Ausnahmecharakters sehr beschränkt.
Lässt sich die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht abwenden, gilt es diese möglichst zu verkürzen. Die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe ist nach zwei Dritteln oder sogar der Hälfte der Haftzeit möglich. Die vorzeitige Entlassung in die Freiheit erfolgt nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Wir helfen Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht bei der Begründung entsprechender Anträge. Es ist notwendig, die Möglichkeiten rechtzeitig zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Bis zur Entlassung aus der Strafhaft hilft Ihnen ein kompetenter Rechtsanwalt für Strafrecht die Strafvollstreckung durch diverse Hafterleichterungen mit zu gestalten.
Wichtige gesetzliche Regelungen zur Strafvollstreckung
Vorübergehender Aufschub der Strafvollstreckung, § 456 StPO
- Der Strafantritt kann bis zu vier Monate aufgeschoben werden.
- Voraussetzung sind erhebliche Nachteile, die bei einem sofortigen Strafantritt drohen würden.
Aussetzung des Strafrestes, §§ 57, 57a StGB
- Aussetzung des letzten Drittels einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1)
- Bei Ersttätern und dem Vorliegen besonderer Umständen auch bereits nach der Hälfte der verbüßten Strafe möglich (§ 57 Abs. 2)
- Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung nach 15 Jahren in Betracht (§ 57a).
Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 StGB
- An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
- Ein Tagessatz = ein Tag Freiheitsstrafe
Ihre Rechtsanwälte im Vollstreckungsverfahren
Um Ihre Rechte auch im Vollstreckungsverfahren effektiv durchzusetzen, sind die Rechtsanwälte Kränzlein, Adams & Eckstein in München gerne für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie beispielsweise eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben und nach Möglichkeiten suchen, den Vollzug zu vermeiden bzw. aufzuschieben. Wir beraten Sie in Sachen Strafvollstreckung auch dann, wenn Sie sich bereits im Strafvollzug befinden. Nehmen Sie oder Ihre Angehörigen Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen auch nach einer Verurteilung. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, unser Fachwissen und unsere langjährige praktische Erfahrung in der Bearbeitung von Vollstreckungsmandaten.