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Kränzlein | Adams | Eckstein

FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Sie benötigen Hilfe in der Haft oder Untersuchungshaft? Wir wahren ihre Rechte!

Ihnen droht Untersuchungshaft, die Sie abwenden möchten? Oder befinden Sie sich bereits (unverhältnismäßig lange) in Untersuchungshaft? Ihr Strafverfahren ist schon abgeschlossen und Sie verbüßen eine verhängte Freiheitsstrafe? Ein guter Strafverteidiger kann in allen Fällen von Haft oder Untersuchungshaft einiges für Sie tun. Wir unterstützen Sie, damit Sie auch die Zeit bis zu Ihrem Gerichtstermin möglichst in Freiheit verbringen können und kämpfen auch nach einem etwaigen Haftantritt vehement für Ihre Rechte, wie z.B. Ihre vorzeitige Entlassung.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Droht mir Untersuchungshaft?
  • Wie kann ich Untersuchungshaft vermeiden?
  • Was kommt in der Strafhaft auf mich zu?
  • Ich saß bereits einmal in Strafhaft. Was bedeutet das für den weiteren Strafvollzug?
  • Wie erreiche ich Vollzugslockerungen oder meine vorzeitige Entlassung auf Bewährung?
 

Sie suchen einen Fachanwalt für Strafrecht, der Sie auch während des Strafvollzugs unterstützt und Ihre Rechte vertritt? Das Leben im Vollzug hat seine eigenen Regeln. Allerdings sind Sie auch im Gefängnis nicht ohne Rechte, was Ihre Behandlung im Haftalltag anbelangt. Auch in der Haft können Sie jederzeit rechtlichen Beistand anfordern. Gerade bei Themen, wie der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, stehen wir Ihnen engagiert zur Seite. Sie können sich jederzeit persönlich oder über ein Familienmitglied an unsere Kanzlei für einen schnellen Ersttermin wenden!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen zum Thema Haft
& Untersuchungshaft

Haft und Untersuchungshaft stellen die einschneidendsten Maßnahmen dar, mit denen der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann. Es ist eine Errungenschaft des Rechtsstaates, dass auch ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter oder ein Untersuchungshäftling nicht rechtlos gestellt ist. Die Voraussetzungen, unter denen man vor einem rechtskräftigen Urteil in Untersuchungshaft genommen werden darf, sind sehr eng umrissen. Um diese Rechte zu wahren, ist die Hilfe eines guten Rechtsanwalts für Strafrechts unumgänglich.


Vor dem Urteil: die Untersuchungshaft

Was ist der Unterschied zwischen Haft und Untersuchungshaft? Die Untersuchungshaft dient laut Gesetz nur der Sicherung des Strafverfahrens. Sie hat also folglich noch keinen strafenden Charakter, weil der Inhaftierte bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils als unschuldig gilt. Allerdings nimmt dies der Betroffene subjektiv völlig anders wahr, da er durch Untersuchungs- sowie Strafhaft ähnlich belastet wird.

Die Aufgabe eines Strafrechtsanwaltes besteht bei drohender oder vollzogener Untersuchungshaft darin, bei der Vorführung zur Haftbefehlseröffnung oder bei Haftprüfungsterminen zu versuchen, die Untersuchungshaft zu vermeiden. Im Übrigen muss während der Untersuchungshaft die Hauptverhandlung vorbereitet werden, in deren Verlauf die Tat abgeurteilt wird. Die Strafhaft dagegen ist die Vollstreckung einer in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe.


Nach dem Urteil: die Strafvollstreckung

Wenn ein Angeklagter zu einer Vollzugsstrafe verurteilt wird, beginnt die Vollstreckung der Strafe in einer Justizvollzugsanstalt. Nach dem Gesetz dient der Strafvollzug unter anderem dazu, den Täter zu resozialisieren, um ihm ein künftig straffreies Leben zu ermöglichen. Auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gelten gesetzliche Regelungen, die von den Vollzugsbehörden einzuhalten sind. Dem entsprechend hört in der Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils die Arbeit eines Rechtsanwalts für Strafrecht nicht auf. Hier geht es vor allem um Vollzugslockerungen (Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang), den Übergang vom geschlossenen zum offenen Vollzug oder um eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nach zwei Dritteln oder der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe (§ 57 StGB).


Wichtige gesetzliche Regelungen

  • § 112 Strafprozessordnung (StPO)
    • regelt die Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Es muss ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen (Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr).
    • Außerdem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
  • § 112 a StPO
    • nennt den weiteren Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei bestimmten Delikten.
  • § 117 StPO
    • Der Beschuldigte in U-Haft kann jederzeit eine gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls beantragen.

Strafvollzugsgesetze und Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder regeln Einzelheiten zum Vollzug von Haft und Untersuchungshaft. Vor der Föderalismusreform fiel die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zu. Seit 2008 gilt in Bayern das Bayerische Strafvollzugsgesetz, seit 2012 das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz.

Nehmen Sie die Hilfe eines Strafrechtsanwaltes in Anspruch!

Wenn Sie von Haft und Untersuchungshaft betroffen sind, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Zudem gilt seit 2010, dass im Falle von Untersuchungshaft zwingend die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist. Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht kennen wir alle rechtlichen Möglichkeiten, um den Vollzug von Untersuchungshaft zu verhindern oder im Strafvollzug Ihre Rechte möglichst umfassend durchzusetzen. Wenden Sie sich deshalb an die Anwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München – per Telefon, E-Mail oder mit unter unseren Notruf-Nummern.