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Vorladung

1. Vorladung als Beschuldigter:
Ihre Rechte und Pflichten

Muss ich erscheinen?

Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zu erscheinen oder eine Aussage zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Vorladung von der Polizei stammt. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht angeordnet wurde.

Sollte ich eine Aussage machen?

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zu schweigen. Dieses Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Es ist ratsam, keine Aussage zu machen, bevor Sie nicht mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.

Was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Wenn Sie einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht folgen, hat dies in der Regel keine negativen Konsequenzen. Es besteht keine Pflicht, den Termin abzusagen oder Gründe für Ihr Fernbleiben anzugeben.

Warum sollte ich einen Anwalt konsultieren?

Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Dies ermöglicht es Ihnen, fundierte Entscheidungen über Ihr weiteres Vorgehen zu treffen.

Vorladung als Zeuge
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Vorladung

2. Vorladung als Zeuge:
Ihre Rechte und Pflichten


Muss ich erscheinen?

Als Zeuge sind Sie verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Andernfalls besteht keine gesetzliche Pflicht, zu erscheinen.

Bin ich zur Aussage verpflichtet?

Sie sind als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Aussagepflicht, wie das Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen oder das Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich selbst belasten würden.

Was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Wenn Sie einer verpflichtenden Vorladung als Zeuge nicht folgen, kann dies zu einem Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft führen.

Sollte ich einen Anwalt konsultieren?

Auch als Zeuge kann es sinnvoll sein, rechtlichen Beistand zu suchen, insbesondere wenn unklar ist, ob Ihre Aussage Sie selbst belasten könnte. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Rechte aufklären und Sie gegebenenfalls zur Vernehmung begleiten.

Allgemeine Verhaltenstipps

3. Allgemeine Verhaltenstipps bei polizeilichen Vorladungen

Keine vorschnellen Aussagen

Vermeiden Sie es, als Beschuldigter ohne rechtliche Beratung Aussagen zu machen, da diese gegen Sie verwendet werden können.

Keine beiläufigen Gespräche

Selbst scheinbar beiläufige Gespräche mit der Polizei außerhalb einer protokollierten Vernehmung können später verwendet werden.

Keine Dokumente unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Protokolle oder Dokumente ohne diese vorher genau durchgelesen zu haben. Die hierfür erforderliche Zeit muss Ihnen gegeben werden.

Keine Passwörter herausgeben

Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Passwörter oder Zugangs­daten herauszugeben.

4. Fazit

Eine polizeiliche Vorladung sollte stets ernst genommen werden. Unabhängig davon, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden, ist es ratsam, keine Aussagen ohne vorherige rechtliche Beratung zu machen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie über Ihre Rechte aufklären und Sie im weiteren Verfahren unterstützen.

Zögern Sie nicht, bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung rechtlichen Beistand zu suchen. Ein frühzeitiges Handeln kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

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