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FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Vorwurf Vermögensdelikt? Wir verteidigen Sie!

Haben Sie ohne Erlaubnis eine Kreditkarte benutzt, die nicht Ihre eigene ist? Haben Sie im Internet betrogen oder gestohlene Waren weiterverkauft? Oder legt man Ihnen gar eine Erpressung zur Last? Das Feld der Vermögensdelikte ist ausgesprochen weit und umfasst u.a. Betrug, Subventionsbetrug, UntreueComputerbetrug, Versicherungsmissbrauch und mehr. Oft geht es dabei um hohe Summen und komplexe Sachverhalte, deren Beurteilung umfassendes anwaltliches Fachwissen und viel praktische Erfahrung benötigen. Wenn Sie also eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie sich umgehend an einen spezialisierten Anwalt wenden.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Welche Vermögensdelikte gibt es?
  • Kann ein Anwalt das Verfahren zur Einstellung bringen?
  • Was droht mir bei kleineren Vermögensdelikten (Tanken ohne Bezahlen, Ladendiebstahl, Schwarzfahren…) & benötige ich dafür einen Anwalt?
  • Muss ich neben der Strafe auch Schadenswiedergutmachung leisten?
  • Droht mir die Einziehung des Erlangten, bzw. die Einziehung von Wertersatz?
 

Sie werden eines Vermögensdelikts beschuldigt? Je nach vorgeworfener Straftat können derartige Verfehlungen mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Es steht viel auf dem Spiel. Daher sollten Sie Ihre Rechte kennen und von ihnen auch Gebrauch machen! Die Fachanwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein unterstützt Sie dabei. Vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Termin, um Ihr Strafverfahren zu erörtern!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das Thema
Vermögensdelikte

Vermögensdelikte sind Straftaten, die einen wirtschaftlichen Vermögensschaden nach sich ziehen. Bei der Sonderform der Vermögensdelikte, den Eigentumsdelikten (Diebstahl und Unterschlagung), ist dies nicht notwendigerweise der Fall, denn Eigentum kann auch an völlig wertlosen Sachen bestehen. Wer eine fremde Sache in Zueignungsabsicht an sich nimmt, macht sich schon allein deswegen strafbar – auf den Wert der Sache kommt es nicht an. Da in der Praxis jedoch mit fast jeder Eigentumsverletzung ein Vermögensschaden verbunden ist, zählen im weiteren Sinne auch Eigentumsdelikte zu den Vermögensdelikten.


Juristische Fallstricke im Vermögensstrafrecht

Keine Strafe ohne Gesetz! Aus diesem Grundsatz des Strafrechts ergibt sich, dass vor jeder Verurteilung geprüft werden muss, ob alle Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Folgende Fragen können bei den verschiedenen Tatbeständen entscheidend sein: Wollte sich der Täter bereichern? Oder sollte ausschließlich ein Dritter von der Tat profitieren? Kommt es auf eine Bereicherungsabsicht überhaupt an? Handelte der Täter in Zueignungsabsicht? Ist bei einem Diebstahl der Gewahrsam des Opfers gebrochen worden? Liegt überhaupt ein Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße vor? Beruhte die Vermögensverfügung des Betrugsopfers wirklich auf einem Irrtum, der wiederum auf eine Täuschung des Täters zurückzuführen ist?

Diese und weitere Fragen sind entscheidend für die Erfüllung einzelner Tatbestände des Vermögensstrafrechts. Ein guter Anwalt für Strafrecht muss im Sinne seines Mandanten darauf achten, dass keine Verurteilung erfolgen darf, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale zweifelsfrei nachgewiesen sind.


Die wichtigsten Vermögensstraftaten

Sowohl bei den Vermögensstraftaten im engeren wie im weiteren Sinne gibt es eine Vielzahl von Tatbeständen, deren Unterschiede oft in Feinheiten liegen, die nur ein Jurist kennt. Wichtige Tatbestände des Vermögensstrafrechts sind zum Beispiel:

  • Vermögensdelikte im engeren Sinne:
    • Erpressung, § 253 StGB
    • Räuberische Erpressung, § 255 StGB
    • Betrug, § 263 StGB
    • Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
    • Kreditbetrug, § 265b StGB
    • Untreue, § 266 StGB
    • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b StGB
  • Vermögensdelikte im weiteren Sinne:
    • Diebstahl, § 242 StGB
    • Unterschlagung, § 246 StGB
    • Raub, § 249 StGB

Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Wenn Sie von den Strafverfolgungsbehörden eines Vermögensdelikts beschuldigt werden, beherzigen Sie folgenden Ratschlag: Lassen Sie sich zunächst von einem Rechtsanwalt für Strafrecht beraten, bevor Sie aussagen. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Richter auszusagen – dies ist ein von der Verfassung garantiertes Recht, dessen Ausübung niemals zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden darf.

Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht kennen wir bei Verfahren wegen Straftaten gegen das Vermögen die besonderen Einzelheiten, die den Ausschlag für Freispruch oder Verurteilung geben können. Wenden Sie sich an die Anwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein in München, um sich kompetent und effektiv verteidigen zu lassen. Nehmen Sie per E-Mail oder Telefon Kontakt auf – nutzen Sie unsere Notruf-Nummern in besonders eiligen Fällen! Wir vertreten Sie fachkundig und kompetent.