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Kränzlein | Adams | Eckstein

FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Rechtliche Unterstützung während der Strafvollstreckung benötigt? Wir helfen Ihnen!

Ihr Strafverfahren ist rechtskräftig beendet, eine Strafe wurde ausgesprochen. Im nächsten Schritt wird die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Strafe anordnen. Auch in diesem Teil des Verfahrens macht es Sinn, sich von einem kompetenten Fachanwalt vertreten zu lassen, wenn der Haftantritt aus unterschiedlichen Gründen aufgeschoben oder die Strafvollstreckung durch einen Gnadenantrag ganz abgewendet werden soll.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei folgenden Fragen:

  • Kann ich meinen Strafantritt aufschieben?
  • Welche Gründe gibt es für die Gewährung von Haftaufschub?
  • Was kann man nach einer Ablehnung des Antrags noch tun?
  • Wann gilt man als haftunfähig?
  • Was ist die Ersatzfreiheitsstrafe?
  • Kann ich eine Ersatzfreiheitsstrafe abwenden?
 

Die Anwälte Kränzlein, Adams & Eckstein unterstützen als erfahrene Strafverteidiger nicht nur beim Aufschub oder der Abwendung der Strafvollstreckung. Auch bei drohender Ersatzfreiheitsstrafe z.B. bei Nicht-Zahlung einer Geldstrafe können wir Ihnen helfen. Für die vorzeitige Beendigung der Haft stehen wir ebenfalls an Ihrer Seite. Wir stellen die notwendigen schriftlichen Anträge und begleiten Sie in die mündliche Anhörung bei Gericht. Sprechen Sie uns an – in einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen detailliert, was wir für Sie tun können!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das Thema
Strafvollstreckung

Wenn ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hört die Arbeit eines Strafverteidigers nicht auf. Jetzt beginnt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde. Im Fall einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe wird relativ zeitnah die Ladung zum Strafantritt zugestellt.

Befindet sich der Verurteilte bereits in Untersuchungshaft, erfolgt der Übergang von der Untersuchungshaft zur Strafhaft durch Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt. Aber auch wenn nur eine Geldstrafe verhängt wurde, droht bei Nichtzahlung eine Freiheitsstrafe. Diese sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe für uneinbringliche Geldstrafen kann durch sofortige Zahlung oder einen Antrag auf Ratenzahlung vermieden werden. Auch gemeinnützige Arbeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe abwenden. Voraussetzung ist immer, dass rechtzeitig entsprechende Anträge gestellt werden. Dabei kann Ihnen ein guter Anwalt für Strafrecht mit seiner praktischen Erfahrung helfen.


Aufschub oder Abwendung der Strafvollstreckung

Der Zeitpunkt des Strafantritts kann in Ausnahmefällen auf Antrag aufgeschoben werden. Um einen Haftaufschub von bis zu vier Monaten zu erreichen, bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen Begründung – die am besten von einem erfahrenen Strafrechtsanwalt formuliert wird.

In besonderen Ausnahmefällen lässt sich durch einen Gnadenantrag die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe insgesamt vermeiden. Das Gnadenverfahren bietet die Möglichkeit, nach Rechtskraft eingetretene Veränderungen, die jetzt das Urteil als völlig ungerecht erscheinen lassen, zu berichtigen. Die Erfolgsaussichten im Gnadenverfahren sind wegen dessen Ausnahmecharakters sehr beschränkt.

Lässt sich die Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht abwenden, gilt es diese möglichst zu verkürzen. Die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe ist nach zwei Dritteln oder sogar der Hälfte der Haftzeit möglich. Die vorzeitige Entlassung in die Freiheit erfolgt nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Wir helfen Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht bei der Begründung entsprechender Anträge. Es ist notwendig, die Möglichkeiten rechtzeitig zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Bis zur Entlassung aus der Strafhaft hilft Ihnen ein kompetenter Rechtsanwalt für Strafrecht die Strafvollstreckung durch diverse Hafterleichterungen mit zu gestalten.


Wichtige gesetzliche Regelungen zur Strafvollstreckung

  • Vorübergehender Aufschub der Strafvollstreckung, § 456 StPO
    • Der Strafantritt kann bis zu vier Monate aufgeschoben werden.
    • Voraussetzung sind erhebliche Nachteile, die bei einem sofortigen Strafantritt drohen würden.
  • Aussetzung des Strafrestes, §§ 57, 57a StGB
    • Aussetzung des letzten Drittels einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1)
    • Bei Ersttätern und dem Vorliegen besonderer Umständen auch bereits nach der Hälfte der verbüßten Strafe möglich (§ 57 Abs. 2)
    • Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung nach 15 Jahren in Betracht (§ 57a).
  • Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 StGB
    • An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
    • Ein Tagessatz = ein Tag Freiheitsstrafe

Ihre Rechtsanwälte im Vollstreckungsverfahren

Um Ihre Rechte auch im Vollstreckungsverfahren effektiv durchzusetzen, sind die Rechtsanwälte Kränzlein, Adams & Eckstein in München gerne für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie beispielsweise eine Ladung zum Strafantritt erhalten haben und nach Möglichkeiten suchen, den Vollzug zu vermeiden bzw. aufzuschieben. Wir beraten Sie in Sachen Strafvollstreckung auch dann, wenn Sie sich bereits im Strafvollzug befinden. Nehmen Sie oder Ihre Angehörigen Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen auch nach einer Verurteilung. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, unser Fachwissen und unsere langjährige praktische Erfahrung in der Bearbeitung von Vollstreckungsmandaten.