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Kränzlein | Adams | Eckstein

FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Straftat unter 21 begangen? Wir verteidigen Sie!

Sie haben illegal ein Graffiti gesprayt oder wurden mit Drogen erwischt? Sie haben im Internet urheberrechtlich geschützte Musik, Software oder Filme getauscht? Oder wurden Sie beim „Klauen“ ertappt? Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind, fallen Straftaten zwingend unter das Jugendstrafrecht. Dabei steht der Erziehungsgedanke bei der Strafverhängung im Vordergrund. Mit einem guten Strafverteidiger haben Sie durchaus eine reelle Chance, mit einer nur milden Sanktion belegt zu werden.

 

Wir helfen Ihnen u.a. bei der Klärung folgender Fragen:

  • Ich bin über 18, aber unter 21. Gilt für mich das Jugendstrafrecht noch?
  • Wozu dient die Jugendgerichtshilfe?
  • Was ist der Unterschied zwischen Jugendstrafe und Arrest?
  • Wann wird eine Jugendstrafe verhängt?
  • Dürfen meine Eltern an der Verhandlung teilnehmen?
  • Welche Strafe erwartet mich?
  • Wer bezahlt den Anwalt?
 

Auch Jugendliche begehen erhebliche Straftaten. Dabei fallen die Sanktionen regelmäßig milder aus als im Erwachsenenstrafrecht. Dennoch können auch im Jugendstrafrecht empfindliche Sanktionen bis hin zur Jugendstrafe verhängt werden. Wichtig ist dabei, dass Sie einen Anwalt beauftragen, der sich in der Materie des Jugendstrafrechts exzellent auskennt. Gerne übernehmen wir die strafrechtliche Betreuung Ihres Falles. Vereinbaren Sie jetzt mit uns einen Termin für ein persönliches Erstgespräch und überzeugen Sie sich von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Jugendstrafrechts!

»Unser Service für Sie«

Weiterführende Informationen rund um das Thema
Jugendstrafrecht

Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Geburtstag können nicht wie Erwachsene behandelt werden, da sie sich in einer Entwicklungsphase befinden, die durch Unbekümmertheit, Neugier, Risikobereitschaft, Ausprobieren und manchmal auch durch Normbrüche gekennzeichnet ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis eine besondere gesetzliche Regelung, das Jugendstrafrecht, geschaffen, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Bei Jugendlichen muss daher immer geprüft werden, ob sie bei der Tatbegehung reif genug waren, so dass man sie strafrechtlich schon zur Verantwortung ziehen kann. Ist das der Fall, gelten besondere Schutz-Vorschriften, andere Strafbemessungsgrundsätze und spezielle Sanktionen. Heranwachsende zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr werden grundsätzlich wie Erwachsene behandelt. Aber auch für sie kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn sie nach ihrer Reifeentwicklung einem Jugendlichen gleichstehen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.


Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafverfahren

Das Jugendstrafrecht bietet jungen Menschen die Chance, dass auf eine Verfehlung mit relativ milden Sanktionen reagiert wird. Vor dem Jugendgericht geht es schließlich nicht um das bloße Strafen, sondern vornehmlich um die Erziehung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden. Hierzu steht im Jugendstrafrecht ein abgestufter Katalog von Maßnahmen zur Verfügung, um erzieherisch auf den jungen Menschen einwirken zu können.

Besonders im Strafverfahren gegen Jugendliche muss ein Verteidiger über gutes Einfühlungsvermögen verfügen. Oft führt ein konstruktiver Dialog mit Richtern, Staatsanwälten und Pädagogen zu einem für den Betroffenen akzeptablen Ausgang des Verfahrens. Doch auch im Jugendstrafverfahren muss ein guter Anwalt für Strafrecht die Position des Beschuldigten gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsorganen vertreten. Denn im Jugendstrafrecht gilt, wie im Erwachsenenstrafrecht, die Unschuldsvermutung. Jede noch so gut gemeinte, mit dem Erziehungsgedanken begründete Sanktion ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Jugendlichen die Tat auch nachgewiesen werden kann. Dies zu garantieren, ist die Aufgabe eines Rechtsanwalts für Strafrecht und Jugendstrafrecht. Auch Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte sollten sich deshalb vor jeder Aussage zur Sache gegenüber Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei an einen Strafrechtsanwalt wenden.


Wichtige gesetzliche Regelungen

  • § 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG): Erziehungsgedanke
    • Das gesamte Verfahren nach dem Jugendstrafrecht hat sich vorrangig am Erziehungsgedanken zu orientieren.
  • § 3 JGG: Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen
    • Die individuelle sittliche und geistige Entwicklung muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
  • §§ 45, 47 JGG
    • Spezielle Regelungen für die Einstellung des Verfahrens bei Jugendlichen und Heranwachsenden.
  • § 18 JGG: Dauer der Jugendstrafe
    • Das Mindestmaß der Jugendstrafe ist 6 Monate, die Höchstdauer beträgt 10 Jahre.
    • Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

Ein Anwalt ist auch im Jugendstrafverfahren wichtig

Wir von der Anwaltskanzlei Kränzlein, Adams & Eckstein haben als Fachanwälte für Strafrecht langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts. Besonders bei Verfahren gegen Jugendliche ist eine Kenntnis der Gepflogenheiten vor Ort von Vorteil. So kann die jahrelange Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten in München und Umgebung für den positiven Abschluss des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung sein.

Ein fachkundiger und praxiserprobter Anwalt achtet in jedem Einzelfall darauf, dass die Besonderheiten oder Entwicklungsschwierigkeiten des jungen Beschuldigten im Jugendstrafverfahren eine angemessene Berücksichtigung finden. Oft ist es erst die forensische Erfahrung eines Fachanwalts für Strafrechts, die den Ausschlag für eine gerichtliche Entscheidung gibt, die dem Betroffenen die Möglichkeit zur Besserung in Freiheit eröffnet. Wenden Sie sich deshalb vertrauensvoll an uns – insbesondere auch als Eltern von betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden! Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon, wenn Sie eine kompetente und engagierte Interessensvertretung im Strafverfahren suchen. Nutzen Sie bei Bedarf unseren Notruf-Button!